Für den Begriff der Schönheitsreparaturen gilt auch für die gewerbliche Miete die Definition in § 28 Abs. 4 Satz 4 II. BV.[1] Allerdings ist streitig, ob die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in weitergehendem Umfang als bei der Wohnraummiete auf den Mieter abgewälzt werden kann. Die Frage wird zum Teil bejaht[2], zum Teil verneint.[3]
Nach der hier vertretenen Meinung können für die Geschäftsraummiete keine allgemeinen Regeln aufgestellt werden, weil die Verhältnisse zu unterschiedlich sind. Bei der Vermietung von Ladenräumen oder bei der Gaststättenpacht ist es üblich, dass der Mieter/Pächter die Anfangsrenovierung durchführt, weil er die Räumlichkeiten auf diese Weise seinen Bedürfnissen entsprechend gestalten kann. Deshalb ist gegen eine entsprechende Formularklausel nichts einzuwenden.[4] Der Mieter/Pächter kann allerdings nicht zu einer Anfangs- und einer Endrenovierung verpflichtet werden. In diesem Fall sind wegen des dann gegebenen Summierungseffekts beide Klauseln unwirksam.[5]
Konkreter Renovierungsbedarf
Endrenovierungsklauseln sind unwirksam, wenn sie auf den konkreten Renovierungsbedarf keine Rücksicht nehmen.[6] Die unwirksame Endrenovierungsklausel hat dann die Unwirksamkeit der Renovierungsklausel zur Folge. Insoweit kann nichts anderes gelten als bei der Wohnraummiete.
Die Fristen des § 7 des Mustermietvertrags 1976 gelten nur für die Wohnraummiete. Sie sind auf die Miete von Gewerberäumen grundsätzlich nicht übertragbar.[7] Eine Ausnahme kann gelten, wenn die gewerbliche Nutzung mit einer Wohnungsnutzung vergleichbar ist oder die konkrete Nutzung zu einer vergleichbaren Abnutzung der Räume führt. Ansonsten müssen die üblichen Renovierungsfristen im Hinblick auf den Vertragszweck im Einzelfall ermittelt werden.
Gaststätte
So ist es in der Regel nicht zu beanstanden, wenn bei der Gaststättenpacht eine Verpflichtung zur jährlichen Renovierung vereinbart wird.[8]
Allerdings dürfen die Fristen auch bei der Gewerbemiete nicht als "starre" Fristen vereinbart werden. Anderenfalls ist die gesamte Renovierungsvereinbarung unwirksam.[9]
Fachhandwerkerklausel üblich
Bei der Gewerbemiete ist es allgemein üblich, dass die Schönheitsreparaturen durch Fachhandwerker ausgeführt werden. Die Fachhandwerkerklausel ist aus diesem Grund wirksam.[10]
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