Die Haftung des Mieters aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung bleibt unberührt.[1] Eine solche Haftung kann gegeben sein, wenn der Mieter renoviert, ohne hierzu verpflichtet zu sein, dabei aber so unfachmännisch arbeitet, dass dem Vermieter weitere Kosten entstehen (überlappende Tapetenbahnen, Verwendung ungeeigneter oder unüblicher Farben, laienhafter Anstrich; Überstreichen von Fliesen mit Farbe).[2] Der Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Arbeit des Mieters zu einer Verschlechterung des vorher bestehenden Zustands geführt hat.[3] In diesem Fall muss der Mieter die zur Beseitigung der unsachgemäßen Arbeit erforderlichen Kosten erstatten.[4] Schönheitsreparaturen schuldet der Mieter nicht.

 
Hinweis

Keine Fristsetzung

Eine Fristsetzung nach § 281 BGB ist hier nicht erforderlich.

Ebenso handelt der Mieter pflichtwidrig, wenn er (ohne anschließend neue Tapeten anzubringen) in der Mietwohnung vorgefundene Tapeten ganz oder teilweise entfernt. Es handelt sich um die Verletzung einer nicht leistungsbezogenen Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Dem Vermieter steht ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitens des vertragsgemäßen Gebrauchs zu. Der Anspruch folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Einer Fristsetzung bedarf es nicht. Unerheblich ist, ob der Mieter nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet war.[5] Für die Höhe des Schadens kommt es auf den tatsächlichen Wert der entfernten Tapetenteile an. Hierfür ist der Vermieter darlegungs- und beweispflichtig.[6]

[1] BGH, ZMR 1995 S. 577, 578.
[2] LG Köln, WuM 1997 S. 41 etc..
[3] LG Berlin, MM 2003 S. 45; GE 2003 S. 257.
[4] LG Berlin, GE 1995 S. 1083.

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