Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass der Mieter auch außerhalb der Voraussetzungen des § 281 BGB zum Ersatz der Renovierungskosten verpflichtet sei. Anspruchsgrundlage sind die Vorschriften über die (unberechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag.[1] Sind die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden, so sei deren Durchführung durch den Vermieter als Geschäft des Mieters zu bewerten.[2] Der Mieter soll in einem solchen Fall verpflichtet sein, dem Vermieter die für die Renovierung erforderlichen Aufwendungen nach den Grundsätzen des Bereicherungsausgleichs[3] zu erstatten. Der Umfang der bereicherungsrechtlichen Ersatzpflicht richtet sich nach der Höhe der Aufwendungen, die objektiv erforderlich waren, um die Renovierungsverpflichtung des Mieters zu erfüllen.[4]

Die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag setzt indessen voraus, dass der Vermieter mit Rücksicht auf den mutmaßlichen Willen des Mieters handelt. Demgegenüber bringt der renovierungsunwillige Mieter durch die Rückgabe der renovierungsbedürftigen Räume gerade zum Ausdruck, dass er die Renovierung ablehne.[5]

[4] OLG Koblenz, MDR 1999 S. 1496; Lützenkirchen, in MDR 2001, S. 9; Bergerhoff, in ZMR 2001, S. 944; a. A.: Langenberg, in NZM 2002, S. 972 f..
[5] Ebenso: Scheuer, in Bub/Treier, Rn. V 194; a. A.: Bergerhoff, a. a. O..

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