Achtung

Durchschnittsgeschmack

Sind die Schönheitsreparaturen zum Ende des Mietverhältnisses fällig, muss der Mieter auf durchschnittliche Geschmacksstandards Rücksicht nehmen. Dies schließt beispielsweise eine Verwendung allzu greller oder allzu dunkler Farben aus.[1]

Ist eine Wohnung zu tapezieren, so kann der Mieter eine Tapete mittlerer Art und Güte auswählen.

 
Praxis-Beispiel

Raufasertapete

Ist die Wohnung mit einer streichfähigen Raufasertapete ausgestattet, so schuldet der Mieter bei Fälligkeit der Renovierungsverpflichtung grundsätzlich nur einen Neuanstrich.[2]

Eine Grundrenovierung (Entfernung der alten Tapeten und Neutapezierung) schuldet der Mieter nur dann, wenn die Tapete infolge ihres Alters nicht mehr überstrichen werden kann und dem Mieter die Wohnung mit neuen Tapeten übergeben wurde. War die Wohnung nicht mit neuen Tapeten ausgestattet, werden hinsichtlich der Renovierungspflicht unterschiedliche Ansichten vertreten. Nach einer Ansicht ist der Mieter auch in diesem Fall zu einer Grundrenovierung verpflichtet.[3]

Nach anderer Meinung trifft den Mieter zwar eine Verpflichtung zur Grundrenovierung; er hat aber einen Anspruch gegen den Vermieter auf Erstattung eines Renovierungsanteils.[4]

Schließlich wird die Ansicht vertreten, dass der Vermieter zur Entfernung der alten Tapeten und zur Neutapezierung verpflichtet ist; der Mieter schuldet lediglich den Anstrich.[5]

Ist die Durchführung von Schönheitsreparaturen wegen bauseitiger Schäden nicht möglich, so ist der Vermieter zur Schadensbeseitigung verpflichtet.[6] Gleiches gilt, wenn sich die vermieteten Räume in einem solchen schlechten baulichen Zustand befinden, dass die Ausführung der Schönheitsreparaturen wirtschaftlich sinnlos ist.[7] In diesem Fall muss der Mieter den Vermieter auffordern, die Räume in einen zur Renovierung tauglichen Zustand zu versetzen. Bei einer endgültigen Weigerung des Vermieters entfällt die Renovierungspflicht. Die Renovierungsklausel kann in einem solchen Fall auch nicht in einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags umgedeutet werden.

[2] Harsch, WuM 2006, S. 651.
[3] LG Berlin, GE 1994 S. 583.
[4] Langenberg, in Schmidt-Futterer, 9. Auflage, § 538 BGB Rn. 341.
[5] Harsch, WuM 2006, S. 651.
[6] OLG Düsseldorf, Urteil v. 9.12.2010, I-10 U 66/10, GuT 2010 S. 344, betr. feuchte Wände.

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