Die Renovierungsklausel hat nicht zur Folge, dass die Wohnung in jedem Fall vor oder nach dem Auszug zu renovieren ist. Aufgrund dieser Klausel ist der Mieter nämlich lediglich verpflichtet, die Wohnung während der Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Diese Verpflichtung wird dadurch erfüllt, dass nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen in bestimmten Zeitabschnitten Renovierungsarbeiten durchgeführt werden.

 
Wichtig

Fristen entscheidend

Außerhalb dieser Zeitabstände braucht der Mieter auch im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu renovieren.

Die Klausel "Dübel sind zu entfernen" rechtfertigt aber grundsätzlich keine vorzeitige Erneuerung der Tapeten durch den Mieter. Den unterschiedlichen Zustand der Räume infolge der unterschiedlichen Renovierungszeiten muss der Vermieter bei der Rückgabe hinnehmen. Dies gilt auch dann, wenn er die Wohnung so nicht weitervermieten kann.[1]

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