Der Mieter muss Schadensersatz an den Vermieter zahlen, wenn er eine anfangs in neutralen Farben gestrichene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen Farbton (z. B. in rotem, gelbem oder blauem Anstrich) zurückgibt. Eine Neuvermietung ist damit praktisch unmöglich. So rechtfertigt der BGH den Anspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache.[1]

 
Wichtig

Kein kräftiger Farbanstrich bei Mietende

Selbst wenn die Renovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist, muss der Vermieter in kräftigen Farben gestrichene Räume nicht "schadensersatzlos" akzeptieren!

Hat der Mieter zu Mietbeginn die Wohnung in neutralen Farben übernommen, muss er sie wieder in einen ähnlichen Zustand versetzen und mit neutralen Farben streichen oder tapezieren. Anderenfalls steht dem Vermieter Schadensersatz zu. Der BGH argumentiert, dass ein außergewöhnlicher farblicher Zustand eine Neuvermietung der Wohnung in diesem Zustand erheblich erschwere. Hat der Mieter nur einen Raum farbig gestaltet, genügt es, wenn er diesen Raum mit einer neutralen Farbe neu herrichtet. Hat er nur auf einer einzelnen Wand in einem Raum bunte Farben aufgetragen, muss er auch alle übrigen Wände in diesem Raum neu streichen, damit sich keine Farbunterschiede zu den anderen Wänden ergeben.[2]

Auch wenn der Mieter zu Malerarbeiten verpflichtet ist, kann der Vermieter Schadensersatz für bunt gestaltete oder knallig gestrichene Wände verlangen. Streitig ist dann aber die konkrete Höhe des Schadensersatzanspruchs. Der Vermieter muss grundsätzlich von den berechneten Kosten einen Abzug vornehmen, wenn die maßgeblichen Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Denn durch die Zahlung des Schadensersatzes erhält der Vermieter im Ergebnis eine vollständig renovierte Wohnung zurück, obwohl die Arbeiten noch nicht fällig gewesen wären.[3]

Streitig ist, ob dem Vermieter dann erst recht weniger Geld zusteht, wenn die genannten Renovierungsfristen verstrichen sind. Dann muss der Vermieter ohnehin renovieren. Argumentiert wird, dass der Vermieter dann allenfalls geltend machen könne, dass aufgrund der bunten Farbgestaltung ein Aufwand entsteht, der über das normale Maß hinausgeht und zum Beispiel zusätzlich eine Grundierung oder zweimaliges Streichen notwendig macht.[4]

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