Praxis-Beispiel

Farbwahlklausel "in Weiß oder hellen Farben"

"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Nach Ansicht des BGH ist eine Farbwahlklausel unbedenklich, wenn sie sich ausschließlich auf eine im Zeitpunkt der Rückgabe geschuldete Renovierung bezieht.[1] Bei einer solchen Klausel kann der Mieter während der Mietzeit nach seinem Geschmack renovieren; er ist dann allerdings gehalten, bei Mietende einen Neuanstrich in neutralen Farben anzubringen.

Jedoch muss eine auf die Rückgabe beschränkte Farbwahlregelung so ausgestaltet werden, dass dem Mieter noch ein gewisser Spielraum verbleibt. Die Einengung auf eine einzige Farbe (z. B. "weiß") schränkt die Gestaltungsfreiheit des Mieters zu sehr ein, ohne dass dies durch ein berechtigtes Interesse des Vermieters gerechtfertigt ist. Dem Interesse des Vermieters ist nämlich auch dann Genüge getan, wenn er die Wohnung "in anderen dezenten Farbtönen" zurückerhält, weil auch in diesem Fall die Weitervermietung nicht erschwert wird.[2]

[2] BGH, Beschluss v. 14.12.2010, VIII ZR 198/10.

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