Sog. Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen, die den Mieter zur Durchführung von Malerarbeiten in der Mietwohnung verpflichten, können nach der Rechtsprechung des BGH aus verschiedenen Gründen unwirksam sein; z.B. weil der Mietvertrag sog. "starre" Renovierungsfristen enthält, die Wohnung unrenoviert übergeben wurde oder der Mietvertrag eine Endrenovierungsklausel enthält, die den Mieter unabhängig vom Zustand der Wohnung zur Renovierung bei Auszug verpflichten sollte. Die Unwirksamkeit einer solchen Endrenovierungsklausel kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass im Abnahmeprotokoll bei Beendigung des Mietverhältnisses die Durchführung bestimmter Schönheitsreparaturen vereinbart wird. Bei einer solchen Vereinbarung handelt es sich weder um ein konstitutives Schuldanerkenntnis noch um eine irgendwie "konkretisierende" Vereinbarung, die zur Heilung einer unwirksamen Vertragsklausel führt (BGH, Urteil v. 5.4.2006, VIII ZR 163/05, WuM 2006 S. 306).

Wie verhält es sich aber, wenn es sich um kein Abnahme-, sondern um ein Übergabeprotokoll zu Beginn des Mietverhältnisses handelt?

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