Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB, die grundsätzlich beiden Elternteilen gemeinschaftlich obliegt. Davon werden alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen umfasst. Dabei sind die Eltern grundsätzlich zu unentgeltlicher Verwaltung des Kindesvermögens verpflichtet.

Die Eltern vertreten gem. § 1629 Abs. 1 BGB insoweit gemeinschaftlich das Kind. Stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 Abs. 1 BGB).

Nicht von der Vermögenssorge umfasst ist das Vermögen, das unter den Beschränkungen des § 1638 Abs. 1 BGB von Todes wegen oder durch unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden (dazu zählt z. B. auch die Ausstattung gem. § 1624 Abs. 1 BGB) erworben worden ist.

Nach § 1638 Abs. 1 kann somit der Zuwendende bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden und der Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung an einen Minderjährigen bestimmen, dass dessen Eltern oder ein Elternteil das zugewendete Vermögen einschließlich der Surrogate (§ 1638 Abs. 2 BGB) ganz oder teilweise nicht verwalten dürfen.[55] In gleicher Weise kann auch ein Vormund von der Verwaltung des zugewendeten Vermögens ausgeschlossen und ein Zuwendungspfleger benannt werden (§§ 1909 Abs. 1, 1794, 1917 Abs. 1 BGB).

Diese Beschränkungen können auch hinsichtlich des gesetzlichen Erbteils, des Pflichtteilsanspruchs und des zu seiner Erfüllung Geleisteten erfolgen. Damit gibt § 1638 BGB die Möglichkeit, auch für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen das Sorgerecht eines Elternteils auszuschließen und hierfür einen Sorgeberechtigten zu benennen. Die Bestimmung kann auch unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung getroffen werden, z. B. für den Fall der Wiederverheiratung des sorgeberechtigten Elternteils.

Die Bestimmung hat bei der lebzeitigen Zuwendung bzw. in einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen. Eine letztwillige Ausschließung kann auch in einer späteren letztwilligen Verfügung enthalten sein. Dagegen kann bei einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden die Ausschließung des Verwaltungsrechts weder vorher noch später, sondern nur bei der Zuwendung selbst angeordnet werden.

Wird die Verwaltungsbefugnis nur einem Elternteil entzogen, verwaltet der andere gem. § 1638 Abs. 3 BGB allein. Wird sie beiden Elternteilen oder dem Überlebenden von ihnen entzogen, ist gem. § 1909 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Pfleger zu bestellen. Der Zuwendende hat nach § 1917 Abs. 1 BGB bezüglich des Pflegers ein Benennungsrecht.

 

Formulierungsbeispiel:[56]

Entzug des Vermögensverwaltungsrechts mit Pflegerbenennung nach Scheidung

Hinsichtlich des gesamten Vermögens, das mein Kind …, geboren am …, in …, aus meinem Nachlass erwirbt, entziehe ich dessen Vater/ Mutter … das elterliche Vermögensverwaltungsrecht. Als Pfleger zur Ausübung des Verwaltungsrechts benenne ich Frau …, geb. …, derzeit wohnhaft …, ersatzweise Herrn …, geb. …, derzeit wohnhaft ….

Die vom Erblasser vorgeschlagenen Personen dürfen nur in besonderen Fällen vom Familiengericht übergangen werden (vgl. § 1917 Abs. 1, § 1778 BGB). Gemäß den §§ 1919, 1774 f. BGB steht der Pfleger unter der Aufsicht des Familiengerichts. Der Erblasser kann ihn von seinen Verpflichtungen (§§ 18521855 BGB) befreien.

 

Formulierungsbeispiel:

Befreite Pflegschaft

Frau … wird in ihrer Funktion als Pfleger von ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung gegenüber dem Familiengericht befreit.

Die Reichweite derartiger Anordnungen endet mit Erreichung der Volljährigkeit des Kindes. Will der Erblasser die Verwaltung des letztwillig zugewendeten Vermögens über das 18. Lebensjahr des Bedachten hinaus der Verwaltung eines Dritten unterstellen, kann der Erblasser in der letztwilligen Verfügung eine Testamentsvollstreckung als Dauertestamentsvollstreckung anordnen.

Diese kann auch neben einer Anordnung nach § 1638 BGB bestehen. Das hat für die Dauer bis zum Erreichen der Volljährigkeit die Bedeutung, dass die gegenüber dem Testamentsvollstrecker bestehenden Kontrollrechte nicht von dem Elternteil, sondern von dem vom Erblasser zu benennenden Dritten wahrgenommen werden. Es empfiehlt sich, dass in diesen Fällen der Testamentsvollstrecker und der Pfleger nicht personenidentisch sind.

[55] BGHZ 106, 96 ff., 100 = NJW 1989, 984 ff.
[56] Nach Lauck, in: Meyer-Götz, Familienrecht, § 17 Rn. 78.

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