Bei der Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft sind folgende Grundsätze zu beachten:

Geschuldet wird nach dem §§ 738 ff. BGB die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Zur Ermittlung der Anspruchshöhe sind eine Bestandaufnahme und eine Vermögensbewertung auf den Zeitpunkt der Beendigung der Innengesellschaft vorzunehmen.

Die quotale Beteiligung am Gesellschaftsvermögen richtet sich nach der Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Im Falle einer stillschweigend geschlossenen Innengesellschaft ist diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen. Führt diese zu keinem konkreten Ergebnis, steht jedem Gesellschafter gem. § 722 Abs. 1 BGB unabhängig von Art und Größe des Beitrags ein gleich hoher Anteil zu (Beteiligung nach Köpfen). Eine davon abweichende Vereinbarung muss nach den allgemeinen prozessualen Regeln dargelegt und bewiesen werden.

Verbindlichkeiten sind nur in soweit zu berücksichtigen, als sie in einem kausalen Zusammenhang mit dem geschaffenen Vermögen stehen.

Ein Anspruch auf Verwertung von im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Vermögensgegenständen besteht nicht. Geschuldet wird lediglich ein Geldzahlungsanspruch in Höhe des Auseinandersetzungsguthabens.

Im Erbfall ist wie folgt zu unterscheiden:

Beim Tod eines Ehegatten sind Forderungen des überlebenden Ehegatten aus dem Innengesellschaftsverhältnis auf Abrechnung und Zahlung des Abfindungsguthabens Erblasserschulden, die den Nachlass schmälern. Sie sind in der Erbauseinandersetzung vor der Erbteilung zu erfüllen (§ 2046 Abs. 1 BGB) und bei der Pflichtteilsberechnung, der der Nettonachlass gem. § 2311 BGB zugrunde zu legen ist, als Passiv-Position zu berücksichtigen.

Stand demgegenüber dem verstorbenen Ehegatten ein Auseinandersetzungsguthaben zu, so handelt es sich dabei um eine Nachlassforderung (§ 2039 BGB). Sie erhöht den Wert des Nachlasses zugunsten des oder der Erben und Pflichtteilsberechtigten.

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