Die Rechtsprechung verlangt für die Bejahung eines zwischen Ehepartnern konkludent geschlossenen Gesellschaftsvertrages einen Zweck, der sich nicht in der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erschöpft, sondern darüber hinausgeht, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Vermögen aufbauen oder berufliche oder gewerbliche Tätigkeiten ausüben.[35]

Daher wird eine Ehegatten-Innengesellschaft angenommen, soweit die Eheleute entsprechend ihrem gemeinsamen Willen ein Projekt (z. B. die Führung eines Betriebes) durch gemeinsame Beiträge (z. B. Einsatz von Arbeitsleistung und/oder Kapital) fördern, dessen Ergebnisse wirtschaftlich betrachtet beider Eigentum sein sollen, und dabei das Ziel der Vermögensbildung verfolgen. Die Vermögensbeiträge können z. B. Geld-, Sach- oder Arbeitsleistungen sein. Gleichwertige Mitarbeit ist nicht misszuverstehen mit einer hälftigen Aufteilung; ausreichend ist vielmehr ein gleich geordnetes Miteinander, ähnlich wie Gesellschafter in einer "echten" Gesellschaft. Nicht erforderlich ist hingegen, dass beide Ehegatten die Geschäfte auch Dritten gegenüber gleichberechtigt geführt haben.

Ebenso bedarf es keiner gleich hohen Finanzierungsbeiträge.

Ehevertragliche Vereinbarungen wie Gütertrennung oder modifizierte Zugewinngemeinschaft stehen dem Rechtsinstitut nicht entgegen. Auch bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand kommt eine Ehegatten-Innengesellschaft in Betracht. In diesen Fällen besteht ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch neben einem etwaigen Anspruch auf Zugewinnausgleich.[36]

[35] BGH, NJW 1999, 2262.

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