Gemeinschaftskonten sind Eigenkonten, die mehreren Personen gemeinschaftlich zustehen. Zu unterscheiden sind "Oder-" und "Und-Konten". Bei "Oder-Konten" sind alle Inhaber berechtigt, ohne Mitwirkung der anderen über das Konto zu verfügen. Als "Und-Konten" werden solche Bankkonten bezeichnet, für die vereinbart ist, dass mehrere Inhaber nur gemeinschaftlich berechtigt sind, über das jeweilige Guthaben zu verfügen.

Bei gemeinschaftlichen Bankkonten ist demnach maßgeblich auf das Innenverhältnis abzustellen. Die Bezeichnung als "Und-" oder "Oder-Konto" wirkt im Außenverhältnis gegenüber der Bank, hat aber mit der tatsächlichen – internen – Berechtigung an den Einlagen nichts zu tun.

Die Inhaber eines "Oder-Bankkontos" sind bei kreditorischem Kontostand (Guthaben) Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB.[27] Jedoch steht es abweichend von § 428 BGB nicht im Belieben des Kreditinstituts, an wen es leistet; vielmehr hat die Bank an denjenigen Kontoinhaber zu leisten, der die Leistung jeweils fordert. Bei einem debitorischen Kontostand (§ 488 BGB) werden die Kontoinhaber als Gesamtschuldner verpflichtet, § 421 BGB.

Grundsätzlich wird bei Ehegatten ebenso wie bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen, dass sie entsprechend der Vermutungswirkung des § 430 BGB zu gleichen Teilen an den Einlagen berechtigt sind.[28] Diese Vermutung besteht sogar nach Trennung oder rechtskräftiger Scheidung der Eheleute fort, selbst dann, wenn sich ein Ehegatte nicht mehr aktiv an den Bankgeschäften das Konto betreffend beteiligt hat.[29]

Etwas anderes gilt bei gemeinschaftlichen Wertdepots:

Nach dem Prinzip der Rechtserhaltung der bisherigen Eigentümer der hinterlegten Wertpapiere bleiben die bisherigen Eigentümer weiterhin dinglich Berechtigte. Daher nimmt die Rechtsprechung an, dass bei Oder-Depots nicht ohne weiteres nach § 430 BGB ein Anspruch auf hälftige Beteiligung an dem Wertpapieren besteht.[30]§ 430 BGB sei nur für die Rechte aus dem Verwahrungsvertrag von Bedeutung. Depotinhaberschaft sage nichts über das Eigentum an den verwahrten Wertpapieren aus, zumal es eine Gesamtgläubigerschaft bei Wertpapieren nicht gebe.

Stattdessen nimmt die Rechtsprechung nur eine schwach ausprägte Auslegungsregel für Miteigentum an.[31] Sie geht davon aus, dass die Anlage eines Oder-Depots noch keine Aussage über das Eigentum erlaube. Dies könne auch lediglich zur Einräumung einer Verfügungsbefugnis geschehen sein. Damit bürdet die Rechtsprechung bei Oder-Depots die Beweislast dem anspruchstellenden Teil auf. Dabei soll mit einem Kriterienkatalog, der unter anderem auf die Mittelherkunft, den Verwendungszweck und den sonstigen Umgang der Ehegatten mit ihrem Vermögen abstellt, die Prüfung der Eigentumslage erleichtert werden.

In Anbetracht der Tatsache, dass es häufig vom Zufall abhängt, ob Ehegatten nach entsprechender Beratung der Bank Guthaben in Form von Gemeinschaftskonten oder Wertpapiere in einem Gemeinschaftsdepot anlegen, sollte man diese Rechtsprechung durchaus kritisch sehen und überlegen, ob nicht eine einheitliche Beurteilung angemessener wäre.

[27] BGH, NJW 1990, 705; BGH, NJW 2000, 2347 = FamRZ 2000, 948.
[28] BGH, NJW 1990, 705.

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