Gemäß § 1922 Abs. 1 BGB geht mit dem Tod einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Das Gesetz stellt damit die Erbschaft mit dem Vermögen des Erblassers gleich und bestimmt zugleich den Übergang des Vermögens als Ganzes, d. h. im Wege der Gesamtrechtsfolge, auf den oder die Erben.
Der Zweck der Gesamtrechtsfolge ist es, den Nachlass zunächst als Einheit zu erhalten, auch wenn mehrere Erben berufen sind. Bei Erbenmehrheit erlangt der einzelne Miterbe einen Anteil am Nachlass insgesamt. § 1922 Abs. 2 BGB nennt diesen Anteil an der Vermögensgesamtheit den Erbteil.
Ob zu dem Vermögen nur die Rechte des Erblassers oder auch dessen Verbindlichkeiten zu zählen sind, ist seit langem umstritten. Unmittelbare praktische Konsequenzen hat dieser Streit nicht. Denn der Übergang der Verbindlichkeiten auf den Erben geht jedenfalls aus § 1967 Abs. 2 BGB klar hervor.
Als Erbschaft i. S. d. Gesetzes ist damit die Gesamtheit aller vererbbaren Rechtsverhältnisse jeweils mit Einschluss der Verbindlichkeiten zu verstehen. An vielen Stellen spricht das Gesetz nicht von der Erbschaft, sondern vom Nachlass, ohne dass darin ein begrifflicher Unterschied zu sehen ist.
Im Folgenden wird zunächst ein kurzer Überblick über die zur Berechnung von Pflichtteilsansprüchen notwendige Feststellung des Nachlassbestandes gegeben (§§ 1922, 2311 BGB). Im Übrigen soll vertiefend auf einige familienrechtliche Besonderheiten bei der Feststellung des Bestandes des Nachlasses eingegangen werden.
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