Im laufenden Ehescheidungsverfahren sollten sich die Ehegatten nicht auf die Rechtsfolgen des § 1933 BGB verlassen:

Ein scheidungswilliger Ehegatte sollte vorsorglich immer einen eigenen Scheidungsantrag stellen.

Ein scheidungsunwilliger Ehegatte sollte durch Verfügung von Todes wegen das gesetzliche Erbrecht seines die Scheidung betreibenden Partners verhindern und ihm ggf. (bei Vorliegen der Voraussetzungen) gem. § 2335 Nr. 4 BGB wegen böswilliger Verletzung der Unterhaltspflicht den Pflichtteil entziehen.

Bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen sind die erbrechtlichen Folgen von Trennung und Scheidung exakt zu regeln.

Bereits bei Einleitung eines Scheidungsverfahrens sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

  • die Überprüfung und Anpassung letztwilliger Verfügungen,
  • der Widerruf des Bezugsrechts in Verträgen zugunsten des Ehepartners (z. B. Lebensversicherungen),
  • Gleiches gilt für Bankvollmachten, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen.

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