Gemäß § 1932 BGB steht dem überlebenden Ehegatten – güterstandsunabhängig – neben seinem gesetzlichen Erbteil der so genannte "Voraus" zu. Dieser ist als gesetzliches Vermächtnis ausgestaltet. Er umfasst die Haushaltsgegenstände (i. S. d. §§ 1361a, 1369 BGB), soweit diese nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Hochzeitsgeschenke.

Der Begriff der Haushaltsgegenstände ist weit zu verstehen. Umfasst werden alle Sachen, die im Hinblick auf die gemeinsame Lebensführung in den räumlich gegenständlichen Lebensbereich beider Eheleute einbezogen sind. Auszunehmen sind die Gegenstände, die nach der Verkehrsauffassung dem persönlichen Bereich nur eines Gatten zuzuordnen sind.

Der Ehegatte hat eine schuldrechtliche Forderung gegen die Erbengemeinschaft auf Übertragung der zum Voraus zählenden Gegenstände gem. § 1932 Abs. 2 i. V. m. § 2174 BGB. Aus §§ 2176, 2180 BGB folgt, dass der Ehegatte den Voraus allein ausschlagen kann, während er die Erbschaft annimmt. Der Anspruch auf den Voraus ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vorweg i. S. d. § 2046 Abs. 1 BGB zu berichtigen ist.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung und neben Großeltern fallen diese Gegenstände dem überlebenden Ehepartner allein zu ("großer Voraus"), § 1932 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Neben Abkömmlingen des Erblassers umfasst der Voraus diese Gegenstände nur, soweit der überlebende Ehegatte diese Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt ("kleiner Voraus"), § 1932 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.

Das Recht auf den Voraus steht auch dem überlebenden Lebenspartner zu, der mit dem Erblasser in eingetragener Lebenspartnerschaft gelebt hat (§ 10 Abs. 1 Satz 3 LPartG).

Der Anspruch auf den Voraus ist vererblich.

 

Praxishinweis:

Beruht das Erbrecht des Überlebenden auf einer letztwilligen Verfügung, und ist er nicht Alleinerbe, so besteht kein Anspruch auf den Voraus. In diesem Fall empfiehlt es sich, den überlebenden Ehegatten durch ein so genanntes "Hausratsvermächtnis" in Form eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) abzusichern. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner nicht Vollerbe, sondern lediglich als Vorerbe eingesetzt ist

 

Formulierungsbeispiel:[1]

Meine Ehefrau … erhält ferner im Wege des Vorausvermächtnisses, d. h. ohne Anrechnung auf ihren Erbteil und folglich außerhalb der Vorerbschaft, den gesamten Hausrat und das gesamte Inventar der von uns gemeinsam genutzten Wohnung, gelegen in …, sowie unsere Ferienwohnung, gelegen in …, einschließlich sämtlicher persönlicher Gegenstände, Kunstgegenstände sowie alle meinen Hobbies dienenden Gegenstände und meinen PKW. Die Rechte der Nacherben erstrecken sich ausdrücklich nicht auf die durch dieses Vorausvermächtnis zugewandten Gegenstände.

[1] Lauck, in: Meyer-Götz, Familienrecht, 4. Auflage 2018, § 17 Rn. 48

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