Rz. 18
Ist eine konkrete Abrechnung nicht möglich, so ist verhältnismäßig abzurechnen (Anm. zu VV 7007, 2. Alt.). Es muss der Mehrbetrag ermittelt werden zwischen der Versicherungsprämie für Schäden bis 30 Mio. EUR und der Versicherungsprämie für Schäden in Höhe des versicherten Höchstbetrages. Dabei ist zu unterscheiden ob eine Grund- oder Anschlussversicherung abgeschlossen wird.[9]
Rz. 19
Im Falle einer Grundversicherung ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:[10]
Gesamtprämie × | Versicherungssumme – 30 Mio. EUR | = verhältnismäßiger Anteil |
Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: | insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem Gesamthaftungsrisiko |
Versicherungssumme: | versichertes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: | abzurechnender Auslagenbetrag nach VV 7007 |
Beispiel: Der Anwalt hat zur Abdeckung des Haftungsrisikos von 50 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 50 Mio. EUR abgeschlossen. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 45.000 EUR.
Nach VV 7007 kann er vom Mandanten die Beiträge für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 20 Mio. EUR fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
45.000 EUR × | 50 Mio. EUR – 30 Mio. EUR | = 18.000 EUR |
50 Mio. EUR |
Rz. 20
Im Falle einer Anschlussversicherung muss beachtet werden, dass die Grundversicherung bereits ein Haftungsrisiko abdeckt, so dass die weitergehende Versicherung nicht mehr die vollen ersten 30 Mio. EUR erfasst. Es ist nach folgender Dreisatz-Formel zu rechnen:
Gesamtprämie × | Weitere Versicherungssumme – (30 Mio. EUR – Grundversicherungssumme) | = verhältnismäßiger Anteil |
Weitere Versicherungssumme |
Erläuterung:
Gesamtprämie: | insgesamt gezahlte oder zu zahlende Versicherungsprämie aus dem weiteren Haftungsrisiko |
Weitere Versicherungssumme: | über die Grundversicherung hinausgehendes versichertes Haftungsrisiko |
Grundversicherungssumme: | bereits durch die nach § 51 Abs. 1 BRAO bestehende Grundversicherung abgedecktes Haftungsrisiko |
verhältnismäßiger Anteil: | abzurechnender Auslagenbetrag nach VV 7007 |
Beispiel: Der Anwalt unterhält eine allgemeine Haftpflichtversicherung über ein Risiko von 5 Mio. EUR. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos von insgesamt 40 Mio. EUR in einem bestimmten Mandat schließt eine Anschluss-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von weiteren 35 Mio. EUR ab. Hierfür zahlt er einen Jahresbeitrag von 25.000 EUR.
Nach VV 7007 kann er vom Mandanten anteilig dem Beitrag für die 30 Mio. EUR übersteigende Versicherungssumme, also für weitere 10 Mio. EUR, fordern.
Zu rechnen ist wie folgt:
25.000 EUR × | 35 Mio. EUR – (30 Mio. EUR – 5 Mio. EUR) | = 7.142,86 EUR |
35 Mio. EUR |
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