Rz. 136

Die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. c entsteht nach der Rechtsprechung des BVerwG auch, wenn der Kläger eines Musterverfahrens nach § 93a Abs. 1 VwGO die Prozessbevollmächtigten der übrigen Kläger der aufgrund der Durchführung des Musterverfahrens ausgesetzten Verfahren über den Stand des Rechtsstreits und über die weiteren Verfahrensmöglichkeiten nach Ergehen der Musterurteile unterrichtet und diese anschließend die von ihnen vertretenen Kläger der ausgesetzten Verfahren informieren.[225]

 

Rz. 137

Die Entscheidung des BVerwG bezieht sich auf Schreiben, durch die die Prozessbevollmächtigten die Kläger des Verfahrens, das gem. § 93a Abs. 1 S. 1 VwGO ausgesetzt worden war (sog. Passivkläger), insbesondere über den Stand des Verfahrens und über die weiteren Verfahrensmöglichkeiten nach Ergehen der Musterurteile informiert haben. De Entscheidung des BVerwG berücksichtigt aber nicht, dass Urschriften von Schreiben des Rechtsanwalts an den Mandanten keine Dokumentenpauschale auslösen können (vgl. Rdn 19 f.).[226] Außerdem hat das BVerwG nicht berücksichtigt, dass bei Schreiben zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers eine Dokumentenpauschale nur entsteht, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren. Das BVerwG hat insoweit lediglich darauf verwiesen, dass sich eine Wertung dahingehend, dass auf diese besondere Prozesssituation zurückzuführende Informationsschreiben nicht erstattungsfähig sein sollen, sich auch einer Zusammenschau von § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO mit VV 7000 Nr. 1 Buchst. c nicht entnehmen lasse.

 

Rz. 138

Allerdings könnte in einem solchen Fall nach Nr. 1 Buchst. a die Dokumentenpauschale von der ersten Seite an berechnet werden, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Klägers eines ausgesetzten Verfahrens Kopien oder Ausdrucke aus den Gerichtsakten des Musterverfahrens gefertigt hätte.

[225] BVerwG RVGreport 2010, 342 m. abl. Anm. Hansens.
[226] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 124.

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