Rz. 131

Die Dokumentenpauschale entsteht nur, wenn der Auftraggeber unterrichtet wird. Nicht unter Nr. 1 Buchst. c fällt deshalb die Unterrichtung weiterer anwaltlicher Vertreter des Auftraggebers, z.B. des Verkehrsanwalts oder des Terminsvertreters. Auch die Unterrichtung der hinter dem Mandanten stehenden Versicherung fällt grds. nicht unter Nr. 1 Buchst. c. Insoweit kommt die Entstehung der Pauschale nach Nr. 1 Buchst. d in Betracht (vgl. Rdn 144 ff.). Etwas anderes gilt nur, wenn diese anstelle des Mandanten unterrichtet werden muss, z.B. die Haftpflichtversicherung, dem der Auftraggeber nach den Versicherungsbedingungen die Prozessführung überlassen muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AHB und § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB).[219]

 

Rz. 132

Kopien oder Ausdrucke, die für die eigenen Handakten des Rechtsanwalts des Auftragsgebers gefertigt werden, fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. c.[220] Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten für die Handakten des Rechtsanwalts können aber unter Nr. 1 Buchst. a fallen.[221]

[219] OLG München AnwBl 1987, 97; OLG Stuttgart JurBüro 1985, 122.
[220] KG AGS 2006, 274 = RVGreport 2006, 102; OLG Hamm JurBüro 2002, 201; a.A. OLG München JurBüro 1983, 386.
[221] OLG Hamm JurBüro 2002, 201; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 7000 Rn 71.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge