Rz. 131
Die Dokumentenpauschale entsteht nur, wenn der Auftraggeber unterrichtet wird. Nicht unter Nr. 1 Buchst. c fällt deshalb die Unterrichtung weiterer anwaltlicher Vertreter des Auftraggebers, z.B. des Verkehrsanwalts oder des Terminsvertreters. Auch die Unterrichtung der hinter dem Mandanten stehenden Versicherung fällt grds. nicht unter Nr. 1 Buchst. c. Insoweit kommt die Entstehung der Pauschale nach Nr. 1 Buchst. d in Betracht (vgl. Rdn 144 ff.). Etwas anderes gilt nur, wenn diese anstelle des Mandanten unterrichtet werden muss, z.B. die Haftpflichtversicherung, dem der Auftraggeber nach den Versicherungsbedingungen die Prozessführung überlassen muss (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 AHB und § 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB).[219]
Rz. 132
Kopien oder Ausdrucke, die für die eigenen Handakten des Rechtsanwalts des Auftragsgebers gefertigt werden, fallen nicht unter Nr. 1 Buchst. c.[220] Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten für die Handakten des Rechtsanwalts können aber unter Nr. 1 Buchst. a fallen.[221]
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