Rz. 25

In Familiensachen sind einstweilige Verfügungen nicht möglich. Stattdessen sieht das FamFG einstweilige Anordnungen vor (§§ 49 ff. FamFG). Wird gegen eine solche einstweilige Anordnung Beschwerde erhoben, richten sich die Gebühren nicht nach den VV 3500 ff., sondern gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) nach den VV 3200 ff. Die Terminsgebühr nach VV 3514 kommt hier daher nicht in Betracht, sondern nur die der VV 3202.

 

Rz. 26

Möglich sind in Familienstreitsachen dagegen Arrestverfahren (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG). Hier ist zu differenzieren:

Geht man davon aus, dass es sich um eine Beschwerde nach § 59 FamFG handelt,[8] dann richten sich die Gebühren im Beschwerdeverfahren gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) nach den VV 3200 ff. Die Terminsgebühr richtet sich dann nach VV 3202.
Geht man dagegen gem. § 119 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 567 Abs. 1 ZPO von einer sofortigen Beschwerde aus,[9] dann gelten grundsätzlich die VV 3500 ff., und unter den hier gegebenen Voraussetzungen für die Terminsgebühr die VV 3514.

Entscheidend für die Gebühren ist, wie das Beschwerdegericht die Hauptsache tatsächlich behandelt hat[10] und nicht, wie das mit den Gebühren befasste Gericht die Sache behandelt hätte.

[8] So zum vergleichbaren Problem bei den Gerichtskosten: OLG München FamRZ 2011, 746; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 234.
[9] So zum vergleichbaren Problem bei den Gerichtskosten: KG 18.1.2016 – 19 AR 15/14; KG NJW-RR 2013, 708; FF 2013, 419; OLG Oldenburg AGS 2012, 295 = NJW-RR 2012, 902; OLG Celle AGS 2013, 290 = NJW-Spezial 2013, 380; OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 902; OLG Koblenz NJW-Spezial 2013, 102; OLG Jena 7.5.2014 – 1 UF 235/14.
[10] So zum vergleichbaren Problem bei den Gerichtskosten: KG 18.1.2016 – 19 AR 15/14; KG NJW-RR 2013, 708.

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