Rz. 254

Der Gläubiger ist nicht auf eine bestimmte Reihenfolge von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen festgelegt. Er kann daher zugleich mit dem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zusätzlich eine Forderungspfändung ausbringen ("Simultanvollstreckung"). Derartige mehrere gleichzeitige Vollstreckungsaufträge sind nur dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im Zeitpunkt der Auftragserteilung damit rechnen konnte,[254] seine Forderung aufgrund nur einer Vollstreckungsmaßnahme vollständig durchsetzen zu können; dies dürfte in der Praxis allerdings kaum einmal der Fall sein, außer in Fällen der Vollstreckung gegen Gesamtschuldner, wenn einer der Gesamtschuldner eine Haftpflichtversicherung ist.[255]

[254] OLG Frankfurt AnwBl 1971, 209; LG Aachen JurBüro 1985, 342; MüKo/Karsten Schmidt, ZPO, § 788 Rn 24 "Mehrere Vollstreckungsmaßnahmen"; Musielak/Lackmann, § 788 Rn 12 "Mehrere gleichzeitige Vollstreckungsmaßnahmen"; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 134; einschränkend HK-ZPO/Saenger, § 788 Rn 29.
[255] OLG Hamburg JurBüro 1979, 1721.

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