Rz. 6

Die VV 3206 ff. gelten unmittelbar in allen Revisionsverfahren, in denen sich die Gebühren des Anwalts nach dem Gegenstandswert richten.

 

Rz. 7

Sie sind entsprechend anzuwenden in bestimmten Beschwerdeverfahren und den Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.2.

 

Rz. 8

Darüber hinaus gelten sie entsprechend in Verfahren nach

§ 37: Verfahren vor den Verfassungsgerichten,
§ 38: Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften,
§ 38a: Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
 

Rz. 9

Die VV 3206 ff. sind dagegen nicht anzuwenden, wenn ein oberstes Gericht erstinstanzlich entscheidet, wie z.B. in den Fällen der VV 3300.

 

Rz. 10

Ebenfalls finden die VV 3206 keine Anwendung in den Rechtsbeschwerdeverfahren, soweit diese nicht nach VV Vorb. 3.2.2 einem Revisionsverfahren gleich gestellt sind

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