Rz. 23
Mehrere Auftraggeber sind auch im Rahmen der Beratungshilfe bei Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) gegeben (vgl. zu Einzelheiten VV 1008 Rdn 36 "Bedarfsgemeinschaft").[34] Denn die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind Individualauftraggeber. Inhaber des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II ist nämlich jeweils das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.[35] Ein Anspruch der Bedarfsgemeinschaft als solcher existiert nicht.[36] Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres haben dagegen keine eigenen Individualansprüche.[37]
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