Rz. 33

Der Anspruch nach Abs. 1 S. 1 wird nicht schon nach § 8 fällig. Wie sich aus dem Zusammenhang ergibt, kann der Anspruch erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden. Dies ist zwar ausdrücklich nicht geregelt, kommt jedoch insoweit in Abs. 5 S. 1 zum Ausdruck, als dort angeordnet ist, dass die Verjährung erst mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung beginnt. Darüber hinaus kann erst mit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Staatskasse entstehen, so dass zumindest bei dieser Alternative die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht vorzeitig, etwa mit dem Ruhen des Verfahrens, einer Kostenentscheidung oder anderen in § 8 geregelten Ereignissen eintreten können.

 

Rz. 34

Soweit neben dem Anspruch nach Abs. 1 S. 1 Ansprüche gegen den Beschuldigten aus einem früheren Wahlanwaltsvertrag oder einer Honorarvereinbarung bestehen, richtet sich die Fälligkeit allerdings nach § 8, so dass die Verjährung unterschiedlich ablaufen kann.

 

Beispiel: Der Anwalt wird zunächst als Wahlverteidiger tätig. Unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung legt er das Mandat nieder und wird als Pflichtverteidiger bestellt.

Mit der Mandatsniederlegung trat nach § 8 Fälligkeit der Wahlanwaltsvergütung ein. Soweit das Gericht also später die Leistungsfähigkeit nicht feststellt, können die Ansprüche des Anwalts bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bereits verjährt sein.

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