Rz. 38

Die besondere Gebühr kann dem Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, nur einheitlich für das gesamte Musterverfahren bewilligt werden. Die Vorschrift des § 41a regelt nicht, dass die besondere Gebühr auch für einzelne Verfahrensteile des erstinstanzlichen Musterverfahrens bewilligt werden kann.

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