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Ein Vorschuss kann von der Staatskasse nicht gefordert werden (§ 41a Abs. 4 S. 2). Dies kann verfassungsrechtliche Bedenken aufwerfen.[16] Der Mehraufwand für den Rechtsanwalt, der den Musterkläger vertritt, wird durch die Auswahlentscheidung des OLG nach § 9 Abs. 2 KapMuG, wer Musterkläger wird, ausgelöst. Dabei beruht eine Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf der Eignung des Klägers, das Musterverfahren unter Berücksichtigung der Interessen der Beigeladenen angemessen zu führen. Dies zeigt, dass die anwaltliche Aufgabe über die Vertretung des Musterklägers im Musterverfahren hinaus geht und auch die Wahrung der Interessen der Beigeladenen erfassen soll. Weiterhin zeigt die Praxis, dass erstinstanzliche Musterverfahren langwierig sind. Die Vorenthaltung eines angemessen Vorschusses kann daher eine unzumutbare Belastung für den Rechtsanwalt bedeuten. Der dem Rechtsanwalt gegen den Musterkläger zustehende Anspruch auf Vorschuss (§ 9) in Höhe der Verfahrensgebühr (VV 3100) und Terminsgebühr (VV 3104) auf den geringeren Gegenstandswert nach § 23b kann die Belastung des Rechtsanwalts nicht ausreichend beseitigen.

Die Vertretung des Musterklägers durch den Rechtsanwalt ist allerdings keine Form der Indienstnahme Privater für öffentliche Zwecke. Denn es fehlt an der Bestellung des Rechtsanwalts durch das Gericht in dem zivilrechtlichen Musterverfahren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts beruht allein auf dem Anwaltsvertrag zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber. Daran ändert auch die Bewilligung einer besonderen Gebühr aus § 41a nichts.

[16] Vgl zur anders gelagerten Situation der Unzumutbarkeit eines nicht gewährten Vorschusses auf die Pauschvergütung bei der Pflichtverteidigung nach § 51 Abs. 1 S. 5: BVerfG NJW 2005, 3699; BVerfG NJW 2011, 3079.

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