Rz. 6

Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2), wobei dies nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber gilt.

 

Rz. 7

Entscheidet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung, erhält der Rechtsanwalt aufgrund der entsprechenden Anwendung der Anm. zu VV 3104 die Terminsgebühr ebenfalls. Denn nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Gebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist.

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