Rz. 54

§ 35 Abs. 2 ordnet an, dass Gebühren, die nach der StBVV (§§ 23, 24 und 31) durch einen Rechtsanwalt abgerechnet worden sind, als Geschäftsgebühr im Sinne dieser Vorschrift einzustufen sind und ggf. einer Anrechnung unterliegen. Schließt sich bspw. an die Erstellung einer Steuererklärung (Abrechnung nach StBVV) durch den Rechtsanwalt die Vertretung des Mandanten in dem außergerichtlichen Einspruchsverfahren (Abrechnung nach RVG) bei der Finanzbehörde an, sieht § 35 Abs. 2 die hälftige Anrechnung der Gebühr lt. StBVV auf die Geschäftsgebühr nach VV 2300 an. Da sich das Rechtsbehelfsverfahren folgerichtig nur auf einen Teil der Steuererklärung bezieht und damit einen niedrigeren Gegenstandswert aufweist, sieht § 35 Abs. 2 S. 2 eine Begrenzung der Anrechnung nach dem geringeren Wert der nachfolgenden Geschäftsgebühr vor.

 

Beispiel:

1. Erstellung einer Körperschaftsteuererklärung, Abrechnung nach §§ 35 Abs. 1 RVG, 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV zur Mittelgebühr (5/10) lt. Tabelle A StBVV = 796,50 EUR netto bei einem Gegenstandswert von 100.000 EUR
2. Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid i.H.v. 10.000 EUR (Wert der angegriffenen Steuerforderung = Gegenstandswert); 1,3 Geschäftsgebühr nach VV 2300 = 798,20 EUR netto

Darauf Anrechnung der Gebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 StBVV zur Hälfte aus dem Wert der angegriffenen Steuerforderung nach § 35 Abs. 2 S. 2 RVG:

2,5/10 von 10.000 EUR lt. Tabelle A StBVV = 142,75 EUR netto

Hinweis: Auch hier gilt die Anrechnungsbeschränkung der hälftigen Gebühren auf höchstens 7,5/10 (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 1).

Bei mehreren aufeinander folgenden Gebühren nach der StBVV unterliegt die Summe dieser Gebühren der Anrechnung.[27]

[27] Dazu ein instruktives Bsp. bei Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 5. Aufl., § 30 Rn 38 f.

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