Rz. 1

§ 3 Nr. 1 StBerG erlaubt die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen explizit auch den Rechtsanwälten. Sie können unter den Voraussetzungen der §§ 50, 50a StBerG Geschäftsführer und Gesellschafter von Steuerberatungsgesellschaften sein. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften dürfen nach § 3 Nr. 3 StBerG geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Die Abrechnung geschäftsmäßiger Hilfeleistungen in Steuersachen erfolgt nach den Regeln der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vom 17.12.1981, die ihrerseits auf § 64 StBerG beruht.

 

Rz. 2

In der StBVV sind explizit Abrechnungstatbestände für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten geregelt, so dass sich das RVG in § 35 auf einen schlichten Verweis auf diese Vorschriften beschränken kann. Inhaltlich sind die Tätigkeiten in zwei Gruppen zu unterteilen:

1. die typischen Deklarationsarbeiten eines Steuerberaters (Erstellung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen, laufende Lohn-/Buchführung usw.) und
2. die eher beratende Tätigkeit (z.B. Teilnahme an Betriebsprüfungen, Selbstanzeige), die der anwaltlichen Tätigkeit am nächsten kommt.
 

Rz. 3

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 bemisst sich die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte grundsätzlich nach dem RVG. § 35 stellt insoweit eine Ausnahmevorschrift dar. Die Norm sieht eine einheitliche Abrechnung nach den Vorschriften der StBVV vor – und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit von einem Steuerberater (für den die StBVV unmittelbar gilt) oder einem Rechtsanwalt erbracht wird. Im Anwendungsbereich des § 35 RVG kommt dem Rechtsanwalt insbesondere kein Wahlrecht zwischen dem RVG und der StBVV zu.[1] Jedoch gilt der Ausschluss des RVG nur, soweit der Anwendungsbereich des § 35 RVG reicht (Ausschluss der Gebührentatbestände nach Teil 2 VV, nicht aber der Einigungsgebühr nach VV 1000, der Auslagentatbestände der VV 7000 ff. oder der Vorschriften i.S.d. § 3a).[2]

 

Rz. 4

Umgekehrt verweist § 45 StBVV für einen Steuerberater auf die sinngemäße Anwendung des RVG in den Verfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Straf- und berufsgerichtlichen Verfahren, den Bußgeldverfahren und in Gnadensachen. Für Einspruchsverfahren vor den Finanzbehörden enthält dagegen § 40 StBVV eine gegenüber dem RVG speziellere Regelung, so dass für Steuerberater bei diesen außergerichtlichen Tätigkeiten eine Anwendung des RVG – anders als für die Rechtsanwälte – ausscheidet.[3]

 

Rz. 5

Da § 35 RVG nicht auf § 40 StBVV verweist, wird die außergerichtliche Vertretung in einem Rechtsbehelfsverfahren vor den Finanzbehörden durch einen Rechtsanwalt stets nach den Regeln des RVG abgerechnet.[4] Gleiches gilt für die Vertretung des Mandanten im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (selbstständige Angelegenheit i.S.v. § 17 Nr. 1a RVG), da § 35 RVG ebenfalls nicht auf § 44 RVG verweist.

[1] Z.B. Eckert/Winkler, StBVV, § 1 Rn 2.2.
[2] Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 5. Aufl., § 30 Rn 8, 12, 15.
[3] Eckert/Enders, StBVV, § 1 RVG Rn 3.
[4] Geschäftsgebühr nach VV 2300, Einigungsgebühr nach VV 1000, Erledigungsgebühr nach VV 1002; instruktive Bsp. bei Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 5. Aufl., § 30 Rn 27–31.

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