Rz. 92

Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Betragsrahmengebühren ebenfalls nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Betragsrahmengebühren aber bei einer anfallenden Verfahrens- oder Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber der Mindest- und Höchstbetrag um 30 %. Mehrere Erhöhungen dürfen bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrages nicht übersteigen.[71] Nach VV 2302 erhält der Rechtsanwalt in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine Verfahrensgebühr i.H.v. 60 EUR bis 768 EUR (Mittelgebühr 414 EUR). Vertritt er in diesem Verfahren in derselben Angelegenheit 3 Auftraggeber, so erhöht sich der Mindestbetrag der Geschäftsgebühr nach VV 2302 von 60 EUR auf 96 EUR (60 EUR x 160 %), der Höchstbetrag auf 1.228 EUR und die Mittelgebühr entsprechend auf 662 EUR. Anm. Abs. 4 zu VV 1008 stellt klar, dass sich auch die Schwellengebühr nach der Anm. zu VV 2300 und 2302 entsprechend erhöht. Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft erhöht sich danach die Betragsrahmengebühr um 30 % für jeden weiteren Auftraggeber, da der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ein Individualanspruch ist.[72] Im Falle einer Bedarfsgemeinschaft muss die Zahl der Mitglieder aber nicht automatisch der Zahl der Auftraggeber entsprechen. Dass ist nur dann der Fall, wenn aus dem Begehren ersichtlich wird, dass ein Anspruch auch für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft begehrt wird. Verfolgt ein einzelnes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ausschließlich seinen Individualanspruch, so handelt es sich dann auch nur um einen Einzelauftraggeber.[73] Hat danach der Vertreter einer Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II in der Übergangszeit bis zum 30.6.2007 einen Rechtsanwalt mit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren beauftragt und der Anwalt nach außen erkennbar nur die Geschäfte des Vertreters nach § 38 SGB II wahrgenommen, so liegt kein Auftragsverhältnis zwischen den übrigen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft und dem Anwalt vor, so dass eine Erhöhung der zu erstattenden Anwaltsgebühr ausscheidet.[74]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge