Rz. 6

Der Rechtsanwalt verdient für seine Tätigkeit im Musterverfahren die Gebühren VV 3100 ff. (siehe Rdn 4). Denn bei dem Musterverfahren handelt es sich um eine Zivilsache in erster Instanz. Allerdings bilden nach § 16 Nr. 13 das Prozessverfahren (= Ausgangsverfahren) und das Musterverfahren dieselbe Angelegenheit.[4] Der Rechtsanwalt erhält daher lediglich diejenigen Gebühren, die ihm nicht bereits aus dem Prozessverfahren zustehen.

[4] Vgl. BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.

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