Rz. 2

Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 23b ist das erstinstanzliche Musterverfahren.

 

Rz. 3

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Musterverfahren bestimmt sich nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist. Wegen der besonderen Bedeutung des Musterverfahrens für den Ausgang des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens wurde gesetzgeberisch nicht nur ein Bruchteil des Hauptsachewerts festgelegt.[2]

 

Rz. 4

§ 23b gilt auch für die Verfahrensgebühr (VV 3100) und die Terminsgebühr (VV 3104) bei der Vertretung des Musterklägers. Maßgeblich ist auch in diesem Fall die Höhe des im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs. Der Gegenstandswert setzt sich dagegen nicht aus den Werten aller Ansprüche, die von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind, zusammen. Dem zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Vertretung eines Musterklägers ist der Gesetzgeber dadurch gerecht geworden, dass einerseits der Gegenstandswert für die Vertretung des Musterklägers im Vergleich zu den Gegenstandswerten für die Vertretung Beigeladener regelmäßig höher liegen wird, weil die Höhe des Anspruchs ein Ermessenkriterium für die Bestimmung des Musterklägers ist (vgl. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 KapMuG),[3] und dass andererseits dem Rechtsanwalt eine besondere Gebühr nach § 41a bewilligt werden kann.

 

Rz. 5

 

Beispiel: Zehn verschiedene Kläger erheben bei verschiedenen Prozessgerichten Klage auf Schadensersatz. Darunter ist auch der Kläger K, der von dem Rechtsanwalt R vertreten wird, mit seiner Schadensersatzklage über 20.000 EUR. Später wird – auch auf den Musterfeststellungsantrag des K – ein Musterverfahren vor dem OLG durchgeführt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts R im Musterverfahren vor dem OLG beträgt 20.000 EUR. Es sind nicht die Werte aller von dem Musterverfahren betroffenen Ansprüche zu addieren. § 23b begrenzt den Gegenstandswert, weil das einzelne wirtschaftliche Interesse eines Musterklägers bzw. der Beigeladenen bzw. des Musterbeklagten im Musterverfahren nie höher als im Hauptsacheprozess sein kann.

[2] Vgl. BT-Drucks 15/5091, S. 27.
[3] Vgl. BT-Drucks 15/5091, S. 37.

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