Rz. 21

Das Rechtsmittelgericht muss in der Sache eine bei ihm abschließende Entscheidung getroffen, also das Verfahren durch Urteil oder Beschluss abgeschlossen haben. Nicht ausreichend ist es daher, wenn sich die Sache im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren erledigt oder das Rechtsmittel zurückgenommen wird, das Rechtsmittelgericht die Sache aussetzt oder zum Ruhen bringt und anschließend zurückverweist. Ebenso wenig reicht ein Prozessurteil oder entsprechender Beschluss, mit dem die Berufung oder Beschwerde als unzulässig verworfen wird. Ein Anerkenntnisurteil oder -beschluss reicht dagegen aus. Ebenso genügt es, dass sich das Rechtsmittelverfahren durch einen Vergleich erledigt und sich hieraus dann die Notwendigkeit der weiteren Verhandlung vor dem Erstgericht ergibt.[12]

 

Beispiel: Das LG weist eine Klage auf Schadensersatz ab. Im Berufungsverfahren vergleichen sich die Parteien dahingehend, dass der Beklagte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig sei und den Kläger ein Mitverschulden zu einem Viertel treffe. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird das Verfahren zwecks weiterer Sachaufklärung an das LG zurückverwiesen.

Es gilt Abs. 1. Das Verfahren nach Zurückverweisung stellt eine neue Angelegenheit dar, allerdings unter Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 6.

[12] OLG Koblenz NJW 1966, 2068; a.A. OLG Karlsruhe NJW 1967, 938.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge