Rz. 54
Das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug. Dieser Teil der Gebührenvorschrift ist zuletzt durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2013[56] ergänzt worden. Für die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO verdient der Rechtsanwalt, der bereits im Rahmen der bei Gericht anhängigen Räumungs- und Zahlungsklage tätig ist, keine zusätzlichen Gebühren.
Rz. 55
Seit dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013[57] sieht ein neu eingefügter § 283a ZPO die Möglichkeit einer Sicherungsanordnung vor. Nach § 283a Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass ein Beklagter wegen solcher Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit fällig werden, Sicherheit zu leisten hat. Das Gericht bestimmt eine Frist, binnen derer die Sicherheitsleistung nachzuweisen ist (§ 283a Abs. 2 ZPO). Voraussetzungen einer solchen Sicherungsanordnung sind nach § 283a Abs. 1 S. 1 ZPO:
▪ | Antrag des Klägers auf Erlass einer Sicherungsanordnung |
▪ | Räumungsklage |
▪ | Zahlungsklage, die mit der Räumungsklage aus dem gleichen Rechtsverhältnis verbunden ist und mit den Geldforderungen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind, geltend gemacht wird |
▪ | Die Klage hat hohe Aussicht auf Erfolg. |
▪ | Die Anordnung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt. Diese Interessen sind glaubhaft zu machen (§ 283a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ZPO). |
Gegen die Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet die sofortige Beschwerde statt (§ 283 Abs. 2 S. 3 ZPO).
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