Rz. 124

Vertritt der Rechtsanwalt seinen Auftraggeber für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren (§ 10 KapMuG) und sodann in einem Klageverfahren wegen desselben Anspruchs, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit.[35] Die 0,8-Verfahrensgebühr VV 3338 für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs zum Musterverfahren geht dann in der später entstehenden 1,3-Verfahrensgebühr VV 3100 für die Vertretung im Klageverfahren auf.[36] Die Tätigkeit des den Anmelder vertretenden Rechtsanwalts ist eine solche "im Musterverfahren". Denn § 10 Abs. 2 KapMuG verlangt, dass die Anmeldung gegenüber dem OLG und zum Musterverfahren erfolgen und dass sich der Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss. Es kommt nicht darauf an, dass der Musterentscheid nur die Prozessgerichte in allen nach § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzten Verfahren rechtlich bindet, aber keine rechtliche Bindung im Verhältnis zwischen Anmelder und dem Musterbeklagten entfaltet, gegen den sich der Anspruch richtet.

 

Rz. 125

 

Beispiel: Rechtsanwalt R vertritt seinen Auftraggeber A wegen eines Schadensersatzanspruchs über 20.000 EUR. Zu einem vor dem OLG laufenden Musterverfahren meldet Rechtsanwalt R den Anspruch des Auftraggebers A über 20.000 EUR an. Nachdem das Musterverfahren abgeschlossen ist, erhebt Rechtsanwalt R für den Auftraggeber A Klage wegen der geltend gemachten 20.000 EUR. Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil.

 
1. Anmeldung zum Musterverfahren (Wert: 20.000 EUR)
  0,8-Verfahrensgebühr, VV 3338 657,60 EUR
2. Klageverfahren (Wert: 20.000 EUR)
  1,3-Verfahrensgebühr VV 3100 1.068,60 EUR  
  abzüglich bereits abgerechneter – 657,60 EUR  
  Zwischensumme Verfahrensgebühr VV 3100   411,00 EUR
  1,2-Terminsgebühr, VV 3104   986,40 EUR
  Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.075,00 EUR  
  19 % Umsatzsteuer, VV 7008   394,25 EUR
Gesamt   2.469,25 EUR
[35] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28.
[36] Vgl. BT-Drucks 17/10160, S. 28.

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