Rz. 122

Befindet sich das Prozessverfahren im höheren Rechtszug, liegen die Voraussetzungen des § 16 Nr. 13 nicht vor.[32] Denn § 16 Nr. 13 bezieht sich ausdrücklich nur auf das erstinstanzliche Prozessverfahren. Prozessverfahren in der höheren Instanz und Musterverfahren bilden dann zwei verschiedene Angelegenheiten.

Wird der Musterfeststellungsantrag in einem höheren Rechtszug gestellt, wird der Antrag als unzulässig verworfen und folgt kein Musterverfahren. Denn ein Musterfeststellungsantrag ist nach § 2 Abs. 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug zulässig. Indes kann es zu einer Aussetzung eines Prozessverfahrens im höheren Rechtszug kommen. Nach § 8 KapMuG muss die Aussetzung in jedem Verfahrensstand und unabhängig vom Rechtszug, in dem sich der Rechtsstreit befindet, erfolgen, wenn ein Vorlagebeschluss eines anderen Gerichts bekannt gemacht ist und die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Die Parteien werden dann zu Beteiligten des Musterverfahrens. Der Rechtsanwalt wird dann in zwei Angelegenheiten tätig.

 

Rz. 123

Das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG ist gegenüber dem erstinstanzlichen Prozessverfahren eine verschiedene Angelegenheit. § 16 Nr. 13 bezieht sich nur auf das erstinstanzliche Musterverfahren.[33] Die besondere Gebühr nach § 41a kann allerdings nur im erstinstanzlichen Musterverfahren vor dem OLG anfallen. Sie entsteht nicht im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG.[34]

[32] A.A. BT-Drucks 15/5091, S. 37.
[33] BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132 = MDR 2016, 301.
[34] BGH 22.11.2016 – XI ZB 9/13, AGS 2017, 499 = RVGreport 2017, 181 = MDR 2017, 664.

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