Rz. 117
Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren Kostenregelungen geschaffen, die das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger minimieren sollen und dadurch zur Attraktivität des Musterverfahrens beitragen.[28] Diese Zielrichtung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes beibehalten (vgl. aber Rdn 113).
Rz. 118
In dieses Regelungskonzept gehört, dass
▪ | im erstinstanzlichen Musterverfahren
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▪ | im Rechtsbeschwerdeverfahren
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▪ | bei Anmeldung eines nicht rechtshängigen Anspruchs in einem Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)
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Rz. 119
Nach Auffassung des Gesetzgebers bedeute das Musterverfahren für den Rechtsanwalt des Beigeladenen in der Regel keine Mehrbelastung. Für den Rechtsanwalt, der den Beklagten in mehreren Ausgangsverfahren vertrete, bedeute das Musterverfahren eine wesentliche Arbeitsersparnis, da die Feststellung der in allen Fällen gleichen schadensersatzbegründenden Anspruchsvoraussetzung in einem Verfahren gebündelt werde. Von der Auffassung, dass der mit der Vertretung des Musterklägers verbundene Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt nicht so hoch erscheine, dass er eine zusätzliche Gebühr rechtfertigen würde,[29] ist der Gesetzgeber nunmehr abgewichen.[30] Der Gesetzgeber musste dem Aufwand des den Musterkläger vertretenden Rechtsanwalts gerecht werden, indem er in § 41a eine aus der Staatskasse zu zahlende besondere Gebühr einführte,[31] die als Auslage über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt wird.
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