Rz. 117

Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren Kostenregelungen geschaffen, die das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger minimieren sollen und dadurch zur Attraktivität des Musterverfahrens beitragen.[28] Diese Zielrichtung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen auch durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes beibehalten (vgl. aber Rdn 113).

 

Rz. 118

In dieses Regelungskonzept gehört, dass

im erstinstanzlichen Musterverfahren

gegenüber dem Ausgangsverfahren keine zusätzlichen Gerichtsgebühren entstehen (vgl. Vorb. 1.2.1 GKG-KostVerz.),
gegenüber dem Ausgangsverfahren keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren entstehen (vgl. § 16 Nr. 13),
anfallende Auslagen, insbesondere die Auslagen für die Vergütung von Sachverständigen, im Verhältnis der geltend gemachten Forderungen auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt werden (vgl. Nr. 9018 GKG-KostVerz.)

im Rechtsbeschwerdeverfahren

die Gerichtskostenhaftung begrenzt ist (vgl. § 51a Abs. 3, 4 GKG)
eine Haftung der Beigeladenen (§ 9 Abs. 3 KapMuG) nur in Betracht kommt, wenn sie als Rechtsbeschwerdeführer bzw. als Beigetretene am Rechtsbeschwerdeverfahren teilnehmen oder wenn die Rechtsbeschwerde des Musterbeklagten erfolgreich ist (vgl. § 26 KapMuG).

bei Anmeldung eines nicht rechtshängigen Anspruchs in einem Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG)

die anwaltliche Verfahrensgebühr VV 3338 für die Anmeldung in einer Verfahrensgebühr VV 3100 für eine ggf. später anhängig werdende Klage aufgeht (vgl. § 16 Nr. 13),
die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 1902 GKG-KostVerz. für die Anmeldung auf die Verfahrensgebühr Nr. 1210 GKG-KostVerz. für eine ggf. später anhängig werdende Klage angerechnet wird (Anm. Abs. 2 zu Nr. 1210 GKG-KostVerz.).
 

Rz. 119

Nach Auffassung des Gesetzgebers bedeute das Musterverfahren für den Rechtsanwalt des Beigeladenen in der Regel keine Mehrbelastung. Für den Rechtsanwalt, der den Beklagten in mehreren Ausgangsverfahren vertrete, bedeute das Musterverfahren eine wesentliche Arbeitsersparnis, da die Feststellung der in allen Fällen gleichen schadensersatzbegründenden Anspruchsvoraussetzung in einem Verfahren gebündelt werde. Von der Auffassung, dass der mit der Vertretung des Musterklägers verbundene Arbeitsaufwand für den Rechtsanwalt nicht so hoch erscheine, dass er eine zusätzliche Gebühr rechtfertigen würde,[29] ist der Gesetzgeber nunmehr abgewichen.[30] Der Gesetzgeber musste dem Aufwand des den Musterkläger vertretenden Rechtsanwalts gerecht werden, indem er in § 41a eine aus der Staatskasse zu zahlende besondere Gebühr einführte,[31] die als Auslage über Nr. 9018 GKG-KostVerz. auf die einzelnen Ausgangsverfahren verteilt wird.

[28] BT-Drucks 15/5091, S. 19.
[29] BT-Drucks 15/5091, S. 37.
[30] BT-Drucks 17/8799, S. 28.
[31] Vgl. zu dieser Gebühr auch Fölsch, NJW 2013, 507.

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