Rz. 369

§ 4 Abs. 3 InsVV stellt klar, dass die Unterscheidung zwischen allgemeinen Geschäftskosten, die durch die Vergütung abgegolten werden, und erstattungsfähigen besonderen Kosten auch für die Haftpflichtversicherung gilt: Mit der Vergütung sind auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme bis zu 2.000.000 EUR pro Versicherungsfall und mit einer Jahreshöchstleistung bis zu 4.000.000 EUR abgegolten. Ist die Verwaltung mit einem darüber hinausgehenden Haftungsrisiko verbunden, so sind die Kosten einer entsprechend höheren Versicherung als Auslagen zu erstatten. Die früheren unbestimmten Rechtsbegriffe des besonderen Haftungsrisikos und der angemessenen zusätzlichen Versicherung sind durch konkrete betragliche Vorgaben ersetzt worden. Die Regelung dient damit der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit des Auslagenersatzes. Der Auslagenersatz für die Mehrversicherungsbeiträge tritt nicht neben die Pauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV, sondern kann nur bei einer Einzelabrechnung geltend gemacht werden. Dafür sprechen systematische Erwägungen. Die Pauschale soll den Einzelnachweis von Auslagen in Fällen entbehrlich machen, in denen Auslagen nur im üblichen Umfang anfallen, aber keine verdeckte Erhöhung der Regelvergütung bewirken.[674]

Die Kosten der üblichen Haftpflichtversicherung können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Sofern aufgrund eines komplexen Insolvenzverfahrens und erkennbar zusätzlicher Risiken eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung notwendig ist, können diese Kosten zusätzlich als Auslagen geltend gemacht werden. Will der Verwalter diese Kosten der Masse vorzeitig entnehmen, bedarf es einer Vorschussbeantragung beim Insolvenzgericht.[675]

[674] BT-Drucks 19/24181, S. 212.
[675] MüKoInsO/Riedel, § 4 InsVV Rn 25 ff.; siehe auch LG Gießen 29.3.2012 – 7 T 434/11.

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