Rz. 402
§ 21 Abs. 3 ZwVwV stellt klar, dass auch die Kosten für eine Haftpflichtversicherung grds. mit der Vergütung abgegolten sind. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Zwangsverwaltung mit einem besonderen Haftungsrisiko verbunden ist. In diesem Falle sind die Kosten für die Haftpflichtversicherung als notwendige Auslagen zu erstatten.
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