Kurzbeschreibung

Zwischen den Parteien besteht ein Bauvertrag. Nach Ablauf der Verjährungsfrist macht der Auftragnehmer Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend. Dieser erhebt mit diesem Musterschreiben den Einwand der Verjährung.

Anschreiben

Anschrift Auftragnehmer  
   
   
   
  _________________________
  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Ihre Werklohnforderung

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

mit Schreiben vom _______________ haben Sie uns Ihre prüfbare Schlussrechnung übersandt. Nach Ablauf der Prüfungsfrist tritt Fälligkeit ein. Somit beginnt die Verjährung am Ende des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist. Seit diesem Zeitpunkt sind nunmehr 3 Jahre vergangen. Aufgrund dessen erheben wir die Einrede der Verjährung.[1]

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Unterschrift)

[1] Ohne abweichende vertragliche Vereinbarung verjährt der Werklohnanspruch des Auftragnehmers für Werkverträge, die ab dem 1.1.2002 geschlossen wurden, gem. § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, somit beim BGB-Werkvertrag regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem die Abnahme der Werkleistung erfolgt ist.

Die Werklohnforderung wird in einem Bauvertrag, dem die VOB/B zugrunde liegt, fällig mit Abnahme und Aushändigung einer prüffähigen Schlussrechnung sowie mit dem Ablauf der Prüfungsfrist von 2 Monaten. Wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, unterliegt § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B der allgemeinen Inhaltskontrolle. Nach Meinung einiger Gerichte ist die Fälligkeitsregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B dann unwirksam, sodass die Verjährung bereits mit Abnahme der Leistung beginnt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 11.3.2005, 22 U 99/04, BauR 2006 S. 120; OLG Naumburg, Urteil v. 4.11.2005, 10 U 11/05, BauR 2006 S. 849).

Der Lauf der Verjährungsfrist kann entsprechend den Regelungen in den §§ 203 ff. BGB gehemmt werden oder neu zu laufen beginnen. Da die Verjährung eine Einrede ist, muss sie vom Auftraggeber ausdrücklich erhoben werden. Sie wird von Amts wegen nicht beachtet.

Auch bei einem Bauvertrag wird die Werklohnforderung nunmehr erst mit Abnahme und Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung fällig (§ 650g Abs. 4 BGB). Die Verjährung beginnt daher ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

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