Bei Mietvertragsende schuldet der Mieter die Rückgabe der Mietsache. Diese Pflicht erfüllt er nur, wenn er dem Vermieter den Alleinbesitz an den Räumen verschafft. Wenn der Mieter oder der Untermieter nachweislich Zweitschlüssel gefertigt hat und diese bei Auszug nicht zurückgibt, obwohl er sie noch hat, liegt keine ordnungsgemäße Rückgabe vor. Vielmehr werden dem Vermieter die Mieträume vorenthalten.[1] Solange kann er eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen.

 

Checkliste Schließanlage

 
Anlage-/Objekt-Nr.:
Schließanlage: Typ: BKS/DOM/usw. Nr. 12345
  Hauptschlüssel:
beim Hausmeister
zum Verbleib beim Verwalter
zur Weiterleitung an den Hausmeister
im Hause bereits vorhanden

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