Entscheidungsstichwort (Thema)

Zweitwohnungssteuer

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Gerichtsbescheid vom 07.06.1994; Aktenzeichen 6 A 390/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 29.06.1995; Aktenzeichen 1 BvR 1800/94, 1 BvR 2480/94)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer/Einzelrichter – vom 07. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die ihre Hauptwohnung in … auf … hat, ist Eigentümerin der Ferienwohnung … in der Nachbargemeinde … n. Das beklagte Amt zog sie mit Bescheid vom 10. Juni 1993 für das Jahr 1993 zur Zweitwohnungssteuer in Höhe von 1.478,10 DM heran. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben und geltend gemacht: Die Heranziehung der Einheimischen, zu denen aufgrund der besonderen Insellage Amrums auch die Einwohner der Nachbargemeinden gehörten, sei unter dem Gesichtspunkt der Nutzungsmöglichkeit rechtswidrig, weil der Gemeinde durch die Zweitwohnung keine zusätzlichen Kosten entstünden; denn die Wohnung werde nicht für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten; die Wohnung sei gerade zur Erzielung von Einnahmen erworben worden. Die Anknüpfung der Steuerpflicht an die theoretische Möglichkeit der privaten Nutzung habe sich von dem ursprünglichen Zweck der Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer völlig entfernt. Der Gleichheitssatz werde nicht, wie die Rechtsprechung meine, verletzt, wenn die Einheimischen nicht herangezogen würden, sondern gerade bei einer Heranziehung der Einheimischen, da diese mit Bettenabgabe, Kurabgabe, Umsatz- und Gewerbesteuer doppelt belastet würden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 10. Juni 1993 und den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1993 aufzuheben.

Das beklagte Amt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es ist den Darlegungen der Klägerin entgegengetreten.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 07. Juni 1994 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats abgewiesen.

Gegen den ihr am 15. Juni 1994 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 04. Juli 1994 Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt insbesondere aus, daß sie die Ferienwohnung, die nur wenige Kilometer von ihrer Hauptwohnung liege, weder für sich noch für ihre Angehörigen zur Erholung oder für sonstige private Zwecke nutze. Die Abgrenzung, ob die Ferienwohnung der Einkommensverwendung oder Einkommenserzielung diene, stelle sich bei Eigentümern, die nicht auf Amrum ihre Hauptwohnung haben, anders dar, so daß insofern zu Recht der Nachweis einer Dauervermietung gefordert werde; bei Einheimischen könne die Nichtvermietbarkeit der Ferienwohnung außerhalb der Saison nicht als steuererhebliches Innehaben angesehen werden; anderenfalls würde die Zweitwohnungssteuer von einer Aufwandsteuer zu einer Objektsteuer umfunktioniert. Art. 3 GG verbiete geradezu eine Gleichbehandlung von einheimischen und auswärtigen Zweitwohnungseigentümern. Die Einheimischen trügen bereits durch die kommunalen Abgaben ihres Hauptwohnsitzes zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben ihrer Gemeinde bei; dies sei bei auswärtigen Zweitwohnungseigentümern eben anders; die einheimischen Zweitwohnungseigentümer von Wittdün würden übrigens nicht zur Zweitwohnungssteuer veranlagt. Der angefochtene Steuerbescheid entbehre auch deshalb der Rechtsgrundlage, weil die Gemeinde keinen Verwendungszweck für die Zweitwohnungssteuer angebe. Da nach bisheriger Praxis nur die nicht auf Amrum ansässigen Zweitwohnungseigentümer mit Zweitwohnungssteuer belegt worden seien, folge daraus, daß das so beschränkte Steueraufkommen zur Deckung des Finanzbedarfs der Gemeinde ausgereicht habe; wenn nunmehr auch die inselansässigen Zweitwohnungseigentümer nach demselben Steuersatz veranlagt würden, erziele die Gemeinde unzulässigerweise einen Überschuß, was gegen die Grundsätze der kommunalen Haushaltswirtschaft verstoße, überdies wirke die Zweitwohnungssteuer bei Inselansässigen, die ihre Zweitwohnung ausschließlich an Feriengäste vermieten, wie eine Umsatzsteuer und verletze insofern Bundesrecht. Schließlich dürfe im Hinblick auf die Gültigkeit der Zweitwohnungssteuersatzung nicht unberücksichtigt bleiben, daß einzelne Gemeindevertreter bei der Beschlußfassung der Satzung ihre Zustimmung nur gegeben hätten, falls Einheimische nicht herangezogen würden, und daß die Zweitwohnungssteuersatzung auf Druck des Landes beschlossen worden sei; in der Ausgabe des „Inselboten” vom 24. August 1994 sei berichtet worden, daß Landeszuschüsse für insulare Infrastrukturmaßnahmen nur gewährt würden, wenn die Gemeinden ihre Einnahmemöglichkeiten bei der Realsteuer ausschöpften.

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach ihrem Klagebegehren zu erkennen.

Das beklagte Amt beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es...

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