Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit des B-Plans Nr. A 6 „Hafenspitze”

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.07.2000; Aktenzeichen 1 BvR 151/99)

BVerwG (Beschluss vom 10.11.1998; Aktenzeichen 4 BN 37.98)

 

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. A 6 „Hafenspitze” wird für nichtig erklärt, soweit der Nordteil des Grundstücks des Antragstellers als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Freizeitnutzung” festgesetzt ist.

Im übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller wehrt sich gegen die sein Grundstück betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. A 6 „Hafenspitze”.

Der Antragsteller ist Eigentümer des ca. 10.800 qm großen Grundstücks Hafendamm 1 a in Flensburg (Flurstück 540 der Flur G 46 der Gemarkung Flensburg). Das Grundstück liegt westlich der Straße Hafendamm, an der südlichen Spitze des Flensburger Hafens, vom weiter westlich gelegenen Hafenbecken allerdings getrennt durch Bahnanlagen der Deutschen Bundesbahn. Es gehörte früher ebenfalls der Deutschen Bundesbahn (sog. „Kieler Anlagen” mit dem ehemals dort vorhandenen „Kieler Bahnhof”). Der Vater des Antragstellers erwarb es durch Vertrag vom 15. März 1988. Dem Antragsteller wurde es durch Vertrag vom 09. Februar 1996 übertragen. Seit Aufgabe der Nutzung der „Kieler Anlagen” durch die Deutsche Bundesbahn Anfang der 70 er Jahre wurde es im wesentlichen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen vermietet bzw. verpachtet, seit Anfang des Jahres 1980 u.a. an den Vater des Antragstellers. Auch heute noch betreiben der Antragsteller und sein Vater dort eine – gegen ein Entgelt zu benutzende – Stellplatzanlage (Aufhahmekapazität nach den Angaben des Antragstellers bei der Ortsbesichtigung in der Sache 1 L 191/96: ca. 450 Pkw), obwohl die Antragsgegnerin bereits mit Verfügung vom 26. September 1988, die allerdings nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde, gegenüber dem Vater des Antragstellers die Nutzung des Grundstücks als Abstell- und Parkfläche für Kraftfahrzeuge untersagt hatte. Die nach einem im wesentlichen erfolglosen Widerspruchsverfahren gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Januar 1994 abgewiesen. Das Berufungsverfahren ist beim Senat anhängig (1 L 57/94).

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Erweiterung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Nördliche Altstadt” um einen Teilbereich der östlichen Altstadt zum Sanierungsgebiet „Flensburger Altstadt”, die am 06. April 1988 in Kraft getreten ist. Nach dem städtebaulichen Rahmenplan vom Juni 1988 sollte das Grundstück „ca. 450 Stellplätze/Parkplätze” aufnehmen. Am 06. Oktober 1988 beschloß die Ratsversammlung eine Fortschreibung des Rahmenplans dahingehend, daß das Grundstück als „öffentlicher Parkplatz” genutzt werden solle. Der Antragsteller hat die Sanierungssatzung mit einem Normenkontrollantrag angegriffen (1 K 4/95).

Am 13. April 1989 beschloß die Ratsversammlung der Antragsgegnerin, den Bebauungsplan Nr. A 6 „Hafenspitze” aufzustellen, der auch das Grundstück des Antragstellers umfaßt. Am 04. März 1993 entschied sie über die während der 2. (erneuten) öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Anregungen, u.a. die des Vaters und von weiteren 1.030 Personen, beschloß den Bebauungsplan als Satzung und billigte die Begründung. Mit Erlaß vom 20. August 1993 erklärte der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein, daß er keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend mache (Anzeigeverfahren). Die Durchführung des Anzeigeverfahrens machte die Antragsgegnerin, nachdem der Oberbürgermeister am 13. Oktober 1993 den Bebauungsplan ausgefertigt hatte, am 16. Oktober 1993 ortsüblich bekannt. Während des Planaufstellungsverfahrens – mit Schreiben vom 28. Mai 1990 – hatte die Deutsche Bundesbahn gegenüber der Antragsgegnerin auf deren Antrage hin klargestellt, daß das Grundstück des Antragstellers nicht mehr ihrem Fachplanungsvorbehalt unterliege.

Der Bebauungsplan Nr. A 6 „Hafenspitze” enthält für das Grundstück des Antragstellers folgende Festsetzungen: Der weitaus größte Teil des Grundstücks ist als Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Parken” festgesetzt. Nach Ziffer 3.3 der Planbegründung sollen dort ca. 240 Parkplätze sowie – im Norden dieser Fläche – 10 Wohnmobil-Standplätze untergebracht werden. Die Zu- und Abfahrt soll vom bzw. zum Hafendamm – etwa in Höhe des (gegenüberliegenden) Grundstücks Hafendamm 32 – erfolgen (bisher von Süden durch die in der Planzeichnung so bezeichneten „Kieler Anlagen”, die jetzt im Plan als öffentliche Grünflächen festgesetzt sind). Der nördlich der Verkehrsfläche l...

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