Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen 14 A 127/06)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Einzelrichter der 14. Kammer – vom 09. August 2007 (berichtigt durch Beschluss vom 12. September 2007) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2005 bis 2007.

Der Kläger, der ebenso wie seine Ehefrau mit Hauptwohnung … (jetzt: …) gemeldet ist, ist Eigentümer der Wohnung 3 im Haus … im Gebiet der seit dem 01. Januar 2008 amtsangehörigen Gemeinde St. Peter-Ording. Außer dieser Wohnung gehören ihm im Gebiet der Gemeinde weitere 5 Wohnungen, die an Feriengäste vermietet werden.

Mit Bescheid vom 09. Januar 2006 setzte die Gemeinde die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2005 endgültig auf 602,70 Euro fest und zog den Kläger außerdem zu einer Vorauszahlung für das Jahr 2006 auf die Zweitwohnungssteuer für die Wohnung 3 in Höhe von 666,40 Euro, heran. Seinen dagegen am 19. Januar 2006 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, bei der Wohnung handele es sich um eine Betreiberwohnung für die auf dem gleichen Grundstück im … liegenden Ferienwohnungen. Sie sei baurechtlich ausdrücklich als Betreiberwohnung ausgewiesen und werde von ihm auch weitgehend zur Verwaltung der Ferienwohnungen, d.h. zu beruflichen Zwecken genutzt. Ein Raum dieser Wohnung (12 % der Wohnfläche) werde ausschließlich als Arbeitszimmer zu Verwaltungszwecken der Wohnungsvermietungen genutzt. Die Finanzverwaltung erkenne diesen Raum als Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne an. Mit der Vermietung der Wohnungen erziele er pro Jahr ca. 65.000,– Euro Einnahmen mit steigender Tendenz. Nach Abzug der Kosten verblieben davon ca. 30.000,– Euro. Seit dem Jahre 2004 sei dies seine einzige aktive Betätigung.

Durch Widerspruchsbescheid vom 04. Juli 2006 wies die Gemeinde den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Einwand, dass die Erhebung einer Zweiwohnungssteuer unzulässig sei, weil sie die Ehe diskriminiere, wenn die Zweitwohnung zu Erwerbszwecken inne gehabt werde, greife hier nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belaste die Zweitwohnungssteuer in unzulässiger Weise Verheiratete, die aufgrund der Änderung des Beschäftigungsortes wegen der Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen als dem Familienwohnort eine weitere Wohnung anmieten müssten. Diese Fallkonstellation sei hier nicht gegeben. Er, der Kläger, sei bereits seit Jahren Eigentümer der veranlagten Wohnung. Erst seit dem Erwerb der weiteren Wohnungen gehe er von dieser Wohnung aus (auch) der Verwaltung und Vermietung der anderen Wohnungen in der Gemeinde nach. Dies führe jedoch nicht dazu, dass diese Wohnung als eine berufsbedingt gehaltene Zweitwohnung zu bewerten sei. Der Kläger könne seiner Tätigkeit ohne weiteres auch von seiner Hauptwohnung aus nachgehen.

Der Kläger hat am 11. Juli 2006 Klage gegen die Gemeinde St. Peter-Ording erhoben und geltend gemacht, Satzung und Bescheid stünden nicht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005. Gerade die persönliche – und nicht berufliche – Lebensführung einer Zweitwohnung dürfe unter den vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen nicht besteuert werden. Diese Einschränkung fehle in § 2 der Satzung. Die Ausführungen zu dem Zeitpunkt der Vermietungstätigkeit und zum Erwerb der Zweitwohnung entsprächen nicht der Sach- und Rechtslage. Er, der Kläger, habe zunächst zwei Wohnungen im … gehabt, von denen er eine von Anfang an ausschließlich vermietet gehabt habe. Dafür habe er Fremdenverkehrsabgabe geleistet. Daher sei die von ihm privat genutzte Wohnung auch als Betreiberwohnung genehmigt worden. Außerdem habe er von Anfang an die Absicht gehabt, auf dem Grundstücksteil … weitere Ferienwohnungen zu errichten. Das sei geschehen nachdem die Finanzierung sichergestellt gewesen sei, die Baugenehmigung vorgelegen habe und die weiteren Voraussetzungen geschaffen worden seien. Auf diese zeitliche Entwicklung komme es überhaupt nicht an, denn selbstverständlich könne ein Steuerpflichtiger seine Wirtschaftsgüter und deren Nutzung umwidmen. Die Überlegung, er, der Kläger, sei nicht – wie die Beschwerdeführer im Fall der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – gezwungen gewesen, eine Wohnung am Berufsort zu nehmen, gehe fehl. Der Hinweis der Beklagten, dass die Wohnung von Anfang an auch dem persönlichen Lebensbedarf gedient habe, liege neben der Sache. Das sei jeder Wohnung immanent, ansonsten handele es sich um ein Büro oder eine Betriebsstätte. Er halte diese Wohnung,...

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