Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 16.11.2006; Aktenzeichen 6 A 131/06)

 

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 16.11.2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf

1.046,70 Euro

festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.

Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar reicht hierzu nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits aus, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung erstrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg (Beschl. vom 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, NordÖR 1999, 285 = NVwZ 1999, 1354). Entsprechende Erfolgsaussichten sind allerdings nicht dargetan.

Der Kläger wird durch die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht in seinem durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrecht verletzt. Zwar fällt die Steuerbelastung in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie (BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006 – 2 BvR 2194/99 –, DÖV 2006, 604, 605), doch ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer, nach der bei den auf den Ertrag erhobenen Steuern die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages von Einnahmen unter Berücksichtigung abziehbarer Aufwendungen und sonstiger Entlastungen “in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand” verbleiben muss (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1995 – 2 BvL 37/91 –, BVerfGE 93, 121, 138), auf die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1998 – 8 B 228.97 –, Die Gemeinde 1998, 238 = NVwZ-RR 1998, 672 = KStZ 1998, 238 zur Automatensteuer). Das dort formulierte Gebot wird vielmehr ausdrücklich und mehrfach aus der Besonderheit der Vermögensteuer abgeleitet und lässt sich auf andere Steuerarten nicht ohne weiteres übertragen. Im Beschluss vom 22. Juni 1995 (a.a.O.) ergibt sich ein “Halbteilungsgrundsatz” als verfassungsrechtliche Belastungsobergrenze weder aus dem Tenor noch aus den ihn tragenden Gründen (BVerfG, Beschl. v. 18.01.2006, a.a.O.).

Eingeschränkt ist das Ermessen des Satzungsgebers hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes durch allgemeine Eingriffsbegrenzungen, insbesondere durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung ist die Eigentumsgarantie jedenfalls dann verletzt, wenn der Steuer erdrosselnde Wirkung zukommt (vgl. BVerfGE 63, 343, 368; 82, 159, 190). Eine solche Wirkung läge vor, wenn die Höhe der Zweitwohnungssteuer dem steuerlichen Hauptzweck, der Einnahmenerzielung, gerade zuwiderlaufen würde (BVerfGE 31, 8, 23). Dafür fehlt es bei einem Steuersatz von 12 % der Bemessungsgrundlage an Anhaltspunkten (Senatsbeschl. v. 08.03.2006 – 2 LA 36/05 –).

Die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer verletzt auch nicht das Grundrecht aller Bürger auf Gleichbehandlung durch die öffentliche Verwaltung. Das gilt zunächst für die Bemessung der Steuer nach dem Mietwert der Wohnung, ausgedrückt durch die Jahresrohmiete. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, ist die Gemeinde in der Wahl der Maßstabsgröße grundsätzlich frei, sofern diese den betriebenen Aufwand der Zweitwohnungsnutzung hinreichend realitätsnah abzubilden in der Lage ist. Demzufolge kann der Steuerbemessung der tatsächlich geschuldete Mietzins zugrunde gelegt oder auch auf die nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes ermittelte Jahresrohmiete zurückgegriffen werden. Die Gemeinde ist nicht gezwungen, für jede atypische Fallgestaltung eine Sonderregelung zu treffen. Der hier vorrangig gewählte Maßstab einer nach der Mietpreisentwicklung indexierten Jahresrohmiete ist grundsätzlich geeignet, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen. Die in der Zweitwohnungssteuersatzung festgelegte Bemessungsregelung steht mit der Steuergerechtigkeit als einer speziellen Ausformung des Gleichheitssatzes im Einklang. Vor allem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung darf die Beklagte den zu besteuernden besonderen Aufwand der Lebensführung in der in der Satzung geschehenen Weise pauschalierend erfassen. Werden der Steuerfestsetzung dabei die indexierten Mietwerte vom 01.01.1964 zugrunde gelegt, geht es nicht um die steuerliche Belastung einer “Marktmiete” oder eines tatsächlich erzielbaren Mietwertes im Sinne eines Wirklichkeitsmaßstabes, sondern um die Gewinnung eines pauschalisierenden Maßstabes, der die Vergleichbarkeit der Mietwerte der in der Gemeinde vorhandenen Zweitwohnungen untereinander gewährleistet, indem er sie – dem Gleichheitsgebot genügend – gleichsam auf “einen Nenner” bringt (Senatsbeschl. v. 06.06.2007 – 2 LA 52/07 – m.w.N).

Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG e...

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