Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine verminderte Leistungsfähigkeit eines gesteigert Unterhaltspflichtigen bei leichtfertig verschuldetem Arbeitsplatzverlust

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen gesteigerter Unterhaltsverpflichtung ggü. Kindern (§ 1603 Abs. 2 BGB) vermindert der Verlust des Arbeitsplatzes die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht, wenn der Arbeitsplatzverlust auf dessen leichtfertigem Verhalten beruht.

 

Normenkette

BGB § 1603 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Schleswig (Urteil vom 16.03.2005; Aktenzeichen 91 F 142/04)

 

Tenor

Auf die Berufungen des Beklagten und der Klägerin wird das am 16.3.2005 verkündete Urteil des AG - FamG - Schleswig unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:

  • für Juni 2004 für C.-P. 97 EUR, P.-J. 83 EUR und die Klägerin selbst 100 EUR,
  • für Juli 2004 für C.-P. 110 EUR, P.-J. 92 EUR und die Klägerin selbst 127 EUR,
  • für August 2004 für C.-P. 123 EUR, P.-J. 101 EUR und die Klägerin selbst 157 EUR,
  • für September bis Dezember 2004 für C.-P. 137 EUR, P.-J. 111 EUR und die Klägerin selbst 185 EUR,
  • für Januar bis Juni 2005 für C.-P. 161 EUR, P.-J. 128 EUR und die Klägerin selbst 238 EUR,
  • für Juli bis Oktober 2005 für C.-P. 135 EUR, P.-J. 110 EUR und die Klägerin selbst 194 EUR,
  • für November und Dezember 2005 für C.-P. 106 EUR, P.-J. 84 EUR und die Klägerin selbst 164 EUR,
  • ab Januar 2006 für C.-P. 145 EUR und P.-J. 102 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die gemeinsamen Kinder C.-P. (12-14 Jahre alt) und P.-J. (2-4 Jahre alt) leben seit der Trennung der Parteien Mitte Dezember 2003 (Beklagtenvortrag) oder Mitte April 2004 (Klägervortrag) bei der Klägerin. Die Klägerin begehrt für sich und die Kinder Unterhalt für die Zeit ab dem 1.6.2004. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen des AG wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Beklagte in der Zeit vom 23.5.2005 bis zum 18.11.2005 bei der Firma Pö. Transporte GmbH als Lkw-Fahrer beschäftigt war und ein monatliches Bruttogehalt i.H.v. 1890 EUR bezog. Das Nettogehalt betrug im Juni 2005 1245,45 EUR und danach 1228,44 EUR. Dieses Arbeitsverhältnis ist wegen Arbeitsmangel durch den Arbeitgeber beendet worden. Der Beklagte bezieht seit dem 19.11.2005 wieder Arbeitslosengeld i.H.v. täglich 27,06 EUR bzw. monatlich 811,80 EUR. Der Beklagte ist außerdem am 15.11.2005 Vater eines weiteren Kindes geworden, das aus der Beziehung mit seiner neuen Lebensgefährtin K. Pa. stammt. Die Klägerin leistet seit Februar 2006 keine Zahlungen mehr auf die Hauslasten.

Das AG hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, Kindesunterhalt für C.-P. für die Zeit vom 1.6.-15.8.2004 i.H.v. monatlich 124 EUR, für die Zeit vom 16.8.-31.12.2004 i.H.v. monatlich 164 EUR und ab 1.1.2005 i.H.v. monatlich 165 EUR und für P.-J. für die Zeit vom 1.6.-15.8.2004 i.H.v. 102 EUR, für die Zeit vom 16.8.-31.12.2004 i.H.v. 130 EUR und ab dem 1.1.2005 i.H.v. monatlich 131 EUR sowie Trennungsunterhalt für die Klägerin selbst für die Zeit vom 1.6.-15.8.2004 i.H.v. monatlich 148 EUR, für die Zeit vom 16.8.-31.12.2004 i.H.v. 243 EUR und ab 1.4.2005 (muss heißen: 1.1.2005) i.H.v. monatlich 246 EUR zu zahlen. Der rückständige Kindesunterhalt für P.-J. ist nach dem Urteil des AG bis zur Höhe von 122 EUR monatlich an die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Schleswig-Flensburg zu zahlen, der weiter gehende rückständige Unterhalt für P.-J. ebenso wie der rückständige Kindesunterhalt für C.-P. bis zum 31.12.2004 und rückständiger Trennungsunterhalt für die Klägerin für die Monate Oktober bis Dezember 2004 von monatlich 52,56 EUR an das Sozialamt Silberstedt. Der zukünftige Kindes- und Trennungsunterhalt ab 1.4.2005 sowie der weiter gehende Trennungsunterhalt bis zum 31.12.2004 für die Klägerin selbst ist an die Klägerin zu zahlen.

Das AG hat zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten sei ab dem 15.5.2004 fiktiv das Einkommen anzurechnen, das er bei der Firma S. Viehtransporte in B. erhalten hätte, da die Beweisaufnahme ergeben habe, dass der Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dort selbst verschuldet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie der Unterhaltsberechnung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend:

1. Das AG habe zu Unrecht zu seinen Lasten ein fiktives Einkommen berücksichtigt. Bei einem unfreiwilligen Arbeitsplatzverlust komme eine Einkommensfiktion nur dann in Betracht, wenn ein vorwerfbares Verhalten, das sich auf die Unterhaltspflicht beziehe, festgestellt werden könne. Das sei hier nicht der Fall. Da er, der Beklagte, sich noch in der Probe...

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