Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH bei Insolvenz einer GmbH & Co. KG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Insolvenz einer GmbH & Co. KG haftet der Geschäftsführer der mit der Geschäftsführung beauftragten Komplementär-GmbH gem. §§ 177a, 130 Abs. 3 Nr. 1 HGB auf volle Rückgewähr von Auszahlungen, die trotz Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger vorgenommen worden sind. Wie im Falle des § 64 Abs. 2 GmbHG kommt es auf die Darlegung eines Gesamtgläubigerschadens nicht an. Jedoch ist dem Geschäftsführer vorzubehalten, seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen (Anschluss an BGH v. 8.1.2001 - II ZR 88/99, MDR 2001, 401 = BGHReport 2001, 197 m. Anm. Bormann = AG 2001, 303 = GmbHR 2001, 190 m. Anm. Felleisen = ZIP 2001, 235 ff.; OLG Schleswig v. 10.4.2003 - 5 U 62/02, OLGReport Schleswig 2003, 436 = GmbHR 2003, 716 = ZIP 2003, 856 ff.).

2. Ein Kommanditist kann seine Kommanditeinlage auch durch Zahlung auf ein debitorisch geführtes Gesellschaftskonto und im Wege nachträglicher Umbuchung erbringen.

 

Normenkette

HGB § 130a Abs. 3, §§ 171-172, 177a; GmbHG § 64 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 30.03.2005; Aktenzeichen 6 O 130/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.03.2007; Aktenzeichen II ZR 310/05)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen wird das am 30.3.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe - 6 O 130/04 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.362,15 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 29.996,52 EUR seit dem 25.8.2004 und auf weitere 3.365,63 EUR seit dem 18.10.2004 zu zahlen.

Dem Beklagten bleibt vorbehalten, nach Zahlung des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag decken, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe des ausgeurteilten Betrages zu verfolgen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Beklagten zu 76 % und der Klägerin zu 24 % zu Last. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin und die Klägerin die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Gegenseite Sicherheit i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der klagende Insolvenzverwalter, begehrt von dem Beklagten, dem Kommanditisten der Schuldnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, Zahlung wegen zum einen nicht vollständiger Erbringung seiner Kommanditeinlage und zum anderen wegen Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach eingetretener Insolvenzreife.

Trotz rechnerischer Überschuldung infolge titulierter Forderungen einer C. GmbH & Co. KG hatte der Beklagte vor Stellung des Insolvenzantrages noch diverse Auszahlungen an einige Gesellschaftsgläubiger - darunter sich selbst - vorgenommen. Daneben hatte der Beklagte seine Kommanditeinlage nur teilweise erbracht und zur Zahlung des sowohl des offenen Restbetrages von 38.857,75 DM als auch - so seine Angabe - zur Rückführung einer Überentnahme eine Einzahlung von 70.000 DM mit dem Verwendungszweck "Teilzahlung Darlehen" auf ein bereits debitorisch geführtes Gesellschaftskonto vorgenommen. Aufgrund eines Hinweises des für die Gesellschaft tätigen Steuerberaters wurde diese Zahlung später auf Veranlassung des Beklagten zum Teil in "Privateinlage" umgebucht.

Der Kläger hält den Beklagten ähnlich der Rechtslage bei § 64 Abs. 2 GmbHG zur vollen Rückzahlung der Auszahlungen an Gesellschaftsgläubiger verpflichtet. Daneben sei die Kommanditeinlage schon mangels hinreichender Tilgungsbestimmung für nicht erbracht und im Übrigen schon deshalb nicht, weil sie der Gesellschaft infolge der Einzahlung auf ein debitorisch geführtes Konto nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Das LG hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte zum Teil Erfolg. Der Senat hat jedoch die Revision zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

I. Der Kläger, mit Beschluss des AG vom 7.8.2002 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH & Co. KG (Schuldnerin) bestellt, begehrt von dem Beklagten, dem Kommanditisten der Schuldnerin und Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH, Zahlung wegen zum einen behaupteter nicht vollständiger Erbringung seiner Kommanditeinlage und zum anderen wegen Auszahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach eingetretener Insolvenzreife.

Von einer ursprünglich geschuldeten Kommanditeinlage i.H.v. 200.000 DM hatte der Beklagte am 16.7.1998 97.457,80 DM geleistet, am 29.1.1998 weitere 25.000 DM, am 12.1...

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