Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 16 O 31/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 2004 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.493.223,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 641.474,99 EUR vom 11.10.2002 bis zum 08.06.2004 und auf 1.397.992,00 EUR seit dem 09.06.2004 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Veräußerung von Windkraftanlagen.

Mit Vertrag vom 6./28. November 2001 veräußerte die Klägerin an die Beklagte (vormals N. Nature Energy AG) sechs von neun noch zu errichtenden Windkraftanlagen nebst Umspannanlage in der Gemeinde R., Mecklenburg-Vorpommern, zu einem „Festpreis” von 17.199.627,– DM zzgl. MwSt. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien die Zahlung einer Verkaufsprovision in Höhe von 1.200. 000 DM an die Klägerin. Der gesamte Kaufpreis einschließlich der Verkaufsprovision sollte in vier Raten gezahlt werden, wobei die 1. Rate (30% des Kaufpreises) und die 2. Rate (Verkaufsprovision) sogleich nach Inkrafttreten des Vertrages fällig sein sollten, während die 3. Rate (55 % des Kaufpreises) bei Anlieferung der Anlagen auf der Baustelle und die 4. Rate (15 % des Kaufpreises) nach erfolgter Inbetriebnahme und Übergabe der letzten Anlage gezahlt werden sollten. Die Anlagen sollten auf Grundstücken errichtet werden, für die die Klägerin im Jahr 1994 Nutzungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens bis zum Jahre 2025 abgeschlossen hatte. In dem Kaufvertrag heißt es außerdem u.a. wie folgt:

„Präambel

(…)

3. Der Verkäufer hat sich gegenüber der Gemeine H., auf deren Gebiet der Vorrangstandort entwickelt wurde, zu einer freiwilligen Spende für gemeinnützige Zwecke in den ersten beiden Betriebsjahren in Höhe von DM 20.000,00 pro Windkraftanlage und Jahr verpflichtet. … Der Käufer übernimmt den Anteil der Spende, der auf seine Standorte entfällt.„

§ 4 Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

4.1 Zahlungsmodalitäten

Der Kaufpreis ist in 4 Raten jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer gegen Rechnung ohne Abzüge zuzahlen.

(…)

4.1.2 5. Rate

Spende an die Gemeinde H. für das erste Betriebsjahr …

4.1.3 6. Rate

Spende an die Gemeinde H. für das zweite Betriebsjahr …

Im Zusammenhang mit der in der Präambel genannten „freiwilligen Spende” erfolgten in der Zeit zwischen dem 17. Januar 2002 und dem 08. Dezember 2003 entsprechende Leistungen der Klägerin an das Amt N..

Nach Abschluss des Kaufvertrages stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 28. November 2001 (Re-Nr.: 281101-1 und 281101-2) die ersten beiden Raten jeweils in Rechnung. Nachdem die Klägerin die Windkraftanlagen geliefert und installiert hatte, stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 17. Dezember 2001 auch die dritte Rate in Rechnung (Re-Nr.: 171201). Am 21. Februar 2002 erfolgte im Beisein der Beklagten die Abnahme der Anlagen durch die Klägerin. Eine Bezahlung dieser drei Kaufpreisraten erfolgte allerdings nicht. Daraufhin wurde die Beklagte durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2002 – erfolglos – zur Zahlung bis zum 07. März 2002 aufgefordert. Auch die ebenfalls unter dem 21. Februar 2002 in Rechnung gestellte vierte Kaufpreisrate (Re-Nr.: 210202) wurde durch die Beklagte nicht beglichen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin setzten der Beklagten mit Schreiben vom 14. März 2002 (Anlage K 9) eine Nachfrist zur Zahlung bis zum 22. März 2002 und erklärten gleichzeitig, dass die Klägerin die Erfüllung des Vertrages ablehne, falls keine fristgerechte Zahlung erfolge. Die Beklagte reagierte nicht, so dass die Klägerin sodann die Erfüllung des Vertrages ablehnte und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangte. Da die Klägerin den tatsächlichen Schaden zunächst noch nicht beziffern konnte, hat sie mit Klagschrift vom 04. April 2002, der Beklagten zugestellt am 18. April 2002 (Bl. 7 d. A.), zunächst Feststellung dahingehend begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Nichterfüllung des maßgeblichen Kaufvertrages seitens der Beklagten entstanden seien und zukünftig entstehen würden. Mit Schriftsatz vom 05. Juli 2002 (Bl. 19 d. A.), eingegangen bei der Beklagten am 11. Juli 2002 (Bl. 23 d. A.) hat die Klägerin die ursprüngliche Feststellungsklage auf eine Leistungsklage umgestellt und von der Beklagten nunmehr die Zahlung entgangenen Gewinns gefordert. Nachdem es der Klägerin in der Folge gelang, die W...

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