Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 28.11.2008; Aktenzeichen 2 O 148/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Der mit Beschluss des Amtsgerichtes Husum vom 27.02.2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des W. A. bestellte Kläger nimmt die Beklagte als Kredit gebende Bank nach Widerruf auf Rückzahlung der mit dem Kredit mitfinanzierten Versicherungsprämie für eine Restschuldversicherung in Anspruch.

Am 22.06.2006 schloss der Insolvenzschuldner mit der Beklagten in deren Flensburger Filiale einen Kreditvertrag über einen Nettokreditbetrag von 19.000.– EUR sowie mit der C. Versicherung, Partner der C-bank, einen Versicherungsvertrag für Ratenkredite in Form einer Kreditlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung. Der für die Versicherung zu entrichtende Einmalbetrag von 7.477,70 EUR wurde in voller Höhe durch die Beklagte mitkreditiert. Der versicherte Bruttokreditbetrag einschließlich Bearbeitungsgebühren und Zinsen belief sich bei einer Laufzeit von 72 Monaten und einem effektiven Jahreszins von 15,08 % auf 39.342,23 EUR. Beide Verträge enthielten jeweils gesonderte Widerrufsbelehrungen, nicht aber eine solche bezogen auf ein verbundenes Geschäft. Mit Schreiben vom 28.03.2008 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Kreditvertrages und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 17.04.2008 vergeblich auf, den Beitrag für die Kreditlebensversicherung in Höhe von 7.477,70 EUR an ihn zu zahlen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, Kreditvertrag und Versicherungsvertrag stellten verbundene Verträge dar mit der Folge, dass mangels entsprechender Widerrufsbelehrung der Widerruf nicht verfristet sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens erster Instanz sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung einschließlich dort enthaltener Bezugnahmen und Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Rechtsauffassung des Klägers folgend der Klage vollumfänglich stattgegeben.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Beklagten, mit der dieses frühere Vorbringen zum Fehlen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 BGB wiederholt und vertieft. Die angefochtene Entscheidung übergehe aktuelle Rechtsprechung. Insbesondere macht die Beklagte geltend, dass die Restschuldversicherung – wie andere Sicherheiten, die über den Darlehensbetrag mitfinanziert würden – als Sicherungsgeschäft dem Darlehen diene und als reines Nebengeschäft Teil der Gesamtfinanzierung sei. Auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 358 BGB sprächen gegen die Annahme verbundener Geschäfte. Die angefochtene Entscheidung beschränke sich demgegenüber unzulässiger Weise auf rein formale Kriterien.

Für den Fall des Vorliegens eines Verbundgeschäftes und eines Anspruches des Klägers auf Rückzahlung der Versicherungsprämie, hinsichtlich dessen die Beklagte die Aktivlegitimation des Klägers bestreitet, erklärt die Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit ihrem auf Rückzahlung der übrigen Darlehensvaluta gerichteten Anspruch. Dieser unterfalle als Masseverbindlichkeit nicht dem Aufrechnungsausschluss nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Beklagte beantragt,

in Abänderung des am 28.11.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg die Klage abzuweisen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung erstinstanzlichen Vorbringens. Er führt ergänzend aus, dass § 358 Abs. 4 S. 3 BGB nicht die Entstehung eines einheitlichen Rückgewährschuldverhältnisses zur Folge habe, sondern vorgenannte Regelung die zwei getrennten Rückabwicklungsschuldverhältnisse zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer einerseits sowie Unternehmer und Darlehensnehmer andererseits unberührt lasse. Der auf die Restschuldversicherungsprämie entfallende Teil der Darlehensvaluta stehe – jedenfalls im Insolvenzfalle – der Masse und nicht etwa dem Darlehensgeber zu.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinerlei Rechtsgrund einen Anspruch auf Rückerstattung der durch die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehen an die C. Versicherung gezahlten Einmalversicherungsprämie.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 358 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 S. 3, 357, 346 ff BGB.

Dahingestellt bleiben kann, ob der Darlehensvertrag und der hinsichtlich der zu entrichtenden Einmalprämie durch diesen finanzierte Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 1 BGB darstellen und der Kläger deshalb mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § ...

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