Entscheidungsstichwort (Thema)

Transformatorenstation als wesentlicher Grundstücksbestandteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Transformatorenstation mit den Ausmaßen einer Pkw-Garage, 2 Türen und einem Gewicht von ca. 10 t ist ein Gebäude i.S.d. § 94 BGB und allein schon durch ihr Eigengewicht mit dem Grund und Boden fest verbunden. Ist sie auch dem äußeren Erscheinungsbild nach dem Betriebsgebäude zugeordnet, stellt sie sich insgesamt als wesentlicher Grundstücksbestandteil i.S.d. Norm dar.

2. Eine solche Transformatorenstation ist kein Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Verbindung vorliegenden und auch nach außen in Erscheinung tretenden Willen des Erbauers nicht zu einem nur vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden wird. Das liegt auch bei einem Mietkaufvertrag vor, wenn die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Station sowohl bei regulärem Ablauf der Mietzeit als auch bei deren vorzeitiger Beendigung und dann vorgesehener sofortiger Restzahlung Eigentum des Käufers/Grundstückseigentümers werden soll.

 

Normenkette

BGB §§ 93-95; HGB § 25

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 10.07.2012)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.7.2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Lübeck geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten monatliche Zahlung für die Nutzung einer Transformatorenstation, insgesamt 13.038,84 EUR ab dem 1.3.2007. Über diese Mittelspannungs-Niederspannungsstation mit einem Gewicht von ca. 10 t hat die Klägerin am 19.9.2001 mit der zwischenzeitlich insolventen M-GmbH (Schuldnerin) einen Mietkaufvertrag geschlossen. Der Mietzins war mit 482,92 EUR netto bei einer Laufzeit von 20 Jahren vorgesehen. Nach Ablauf der Mietzeit oder bei vorzeitiger Beendigung nach der dann im Einzelnen vorgesehenen Restzahlung sollte die Anlage Eigentum der Schuldnerin werden. Die Station mit den Ausmaßen etwa einer Pkw-Garage wurde auf dem Betriebsgelände der Schuldnerin direkt neben eine Werkshalle gesetzt, deren Energieversorgung sie dient. Die Schuldnerin übertrug 2003 im Rahmen der Ausgliederung eines Teilbereichs ihres Geschäftes das fragliche Betriebsgrundstück auf eine neu gegründete GmbH & Co. KG. Die Beklagte ihrerseits hat das Grundstück und das Unternehmen im Jahr 2007 in der Insolvenz dieser Gmbh & Co. KG von dem Insolvenzverwalter erworben.

Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Betrag "als Nutzungsentschädigung für die Transformatorenstation zu". Die Beklagte habe Kenntnis von dem Bestehen des Mietkaufvertrages gehabt, weil ihre jetzige Geschäftsführerin Tochter des damaligen Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin sei. Die streitgegenständliche Transformatorenstation sei mit dem Grundstück nicht fest verbunden. Weil die Beklagte die Station wirtschaftlich genutzt habe, sei sie verpflichtet, die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zu zahlen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte macht in erster Linie geltend, bei der fraglichen Transformatoren-Station handele es sich nicht um eine bewegliche Sache, sondern um einen wesentlichen Grundstücksbestandteil, der mithin in ihrem Eigentum stehe. Das ergebe sich schon daraus, dass die Station durch ihr Eigengewicht von 10 t - ähnlich einer Fertigbetongarage, für die die Rechtsprechung ebenfalls von einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks ausgehe - fest auf dem Boden stehe und mit diesem insoweit verbunden sei. Das reiche aus. Darüber hinaus bestehe ihr unterer Teil aber aus einer massiven Betonwanne, die ca. 1 m tief in das gepflasterte Erdreich eingelassen und damit ohne weiteres mit einem Betonfundament vergleichbar sei. Darauf stehe der oberirdische Teil der Trafostation, der mit dieser Betonwanne fest verschraubt sei. Das erfülle nach der Rechtsprechung auch die Voraussetzungen für einen wesentlichen Bestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB.

Selbst wenn aber doch von einer beweglichen Sache ausgegangen werden sollte, habe die Beklagte die Trafostation jedenfalls gutgläubig nach § 932 BGB erworben. Ihr sei bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages weder der ursprüngliche Mietkaufvertrag zwischen der Klägerin und der M-GmbH bekannt gewesen, noch die Tatsache, dass die Trafostation als bewegliche Sache im Eigentum der Klägerin stehen sollte.

Die Beklagte beantragt,das Urteil des LG aufzuheben und die Klage abzuweisen;

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Station sei weder aufgrund ihres Eigengewichts noch aufgrund ihrer Bauweise fest mit dem Grundstück...

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