Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine bindende Festlegung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung als Insolvenzforderung durch gerichtliche Feststellung nach den §§ 179 ff. InsO

 

Leitsatz (amtlich)

1. Allein die (irrtümliche) Eintragung einer Forderung in die Insolvenztabelle als Insolvenzforderung hindert nicht deren spätere Geltendmachung als Masseforderung.

2. Die gerichtliche Feststellung einer zur Insolvenztabelle angemeldeten und vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung erwächst in Rechtskraft nur hinsichtlich des materiell-rechtlichen Bestandes der bestrittenen Forderung, nicht aber hinsichtlich des insolvenzrechtlichen Charakters als Insolvenz- und nicht etwa Masseforderung.

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 31.10.2001; Aktenzeichen 4 O 182/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen IX ZR 15/04)

 

Tenor

Das am 31.10.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des LG Kiel wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das LG Kiel zurückverwiesen.

Das Urteil beschwert die Parteien im Wert von jeweils über 20.000 Euro.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Forderungen aus einem inzwischen beendeten Mietverhältnis in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer eines Gewerbeobjekts, über das er mit der Fa. S. Industriebedarf GmbH einen Gewerbemietvertrag, Mietbeginn 15.1.1995, geschlossen hatte. Die Fa. S. Industriebedarf GmbH kam erstmalig im Monat Februar 1999 mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug, der seinerzeit inklusive Nebenkosten und Mehrwertsteuer monatlich 14.375 DM betrug. Auch in der Folgezeit blieben die Mietzahlungen aus. Mit Beschluss vom 1.4.1999 eröffnete das AG Neumünster das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. S. Industriebedarf GmbH und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Bereits mit Schreiben vom 9.3.1999 und 12.3.1999 machte der Kläger Vermieterpfandrechte für den in den Monaten Februar und März 1999 ausgebliebenen Mietzins an näher bezeichneten Gegenständen geltend. In der Folgezeit nahm der Beklagte die Gegenstände in Besitz und verwertete sie durch öffentliche Versteigerung. Der Verwertungserlös überstieg den Mietzins für die vorgenannten Monate.

Der Kläger meldete mit Schreiben vom 13.5.1999 Forderungen zur Insolvenztabelle an, die im Prüfungstermin vom 21.6.1999 durch den Beklagten bestritten wurden. Der Kläger klagte daraufhin im Verfahren LG Kiel – 17 O 193/00 (LG Kiel, Urt. v. 28.2.2001 – 17 O 193/00) – auf Feststellung seiner Forderungen ggü. dem Beklagten als Insolvenzverwalter. Der Beklagte rechnete in jenem Verfahren im wesentlichen mit behaupteten Gegenansprüchen auf, da er die Auffassung vertrat, dass nach Beendigung des Mietvertrages nunmehr seine Aufwendungen für Ausbaumaßnahmen zeitanteilig vom Kläger zu tragen seien.

Der Klage wurde insoweit stattgegeben, als festgestellt wurde, dass ihm im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. S. Industriebedarf GmbH eine nicht nachrangige Insolvenzforderung i.H.v. 460.627,65 DM sowie ein Zinsanspruch i.H.v. 2.518,36 DM zusteht. Diese Forderung setzt sich, wie sich aus den Entscheidungsgründen des rechtskräftig gewordenen Urteils ergibt, aus einem offenen Mietzins für die Monate Februar und März 1999 i.H.v. 28.750 DM sowie weiterem Mietzins für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.1999 i.H.v. 85.276,84 DM, einem Zinsanspruch auf die Mietforderung Februar/März 1999 i.H.v. 100,82 DM sowie einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 346.500 DM wegen vorzeitiger Kündigung des Mietvertrages durch den Beklagten zusammen. Hinsichtlich der Aufrechnung führte das LG aus, dass der Beklagte aufrechenbare Gegenforderungen nicht hinreichend und nicht fristgerecht substantiiert vorgetragen habe. Im Übrigen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 28.2.2001 verkündeten Urteils in der Sache 17 O 193/00 des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Kiel (LG Kiel, Urt. v. 28.2.2001 – 17 O 193/00) Bezug genommen.

Der Kläger macht mit der nunmehr erhobenen Zahlungsklage den Verwertungserlös in Höhe des Mietzinsen für die Monate Februar und März 1999 aus den vom Beklagten verwerteten Pfandgegenständen als Absonderungsberechtigter geltend sowie den Mietzins für die Zeit April bis September 1999 i.H.v. 85.276,84 DM als Masseanspruch.

Aufgrund des Urteils in der Sache 17 O 193/00 (LG Kiel, Urt. v. 28.2.2001 – 17 O 193/00) war die in jenem Verfahren festgestellte Forderung zwischenzeitlich in die Insolvenztabelle eingetragen worden. Mit Schreiben v. 29.6.2001 nahm der Kläger die Anmeldung zur Tabelle i.H.v. 114.026,84 DM zurück. Die Insolvenztabelle ist zwischenzeitlich entspr. geändert worden.

Das LG hat die vorliegende Klage abgewiesen mit der Begründung, durch rechtskräftige Feststellung des Urteils in der Sache 17 O 193/00 (LG Kiel, Urt. v. 28.2.2001 – 17 O 193/00) handele es sich nur noch um eine Insolvenzforderung, nicht aber mehr um eine Masseforderung des Klägers. Die Klage sei d...

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